223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 1
Schulische Bildung und Erziehung
für jeden
(1) Jeder hat ein Recht auf schulische Bildung und Erziehung.
Dieses Recht wird durch Schulen gewährleistet, die nach Maßgabe dieses
Gesetzes einzurichten und zu unterhalten sind. Aus diesem Recht auf schulische Bildung
und Erziehung ergeben sich einzelne Ansprüche, soweit sie durch oder aufgrund
dieses Gesetzes bestimmt sind.
(2) Jeder hat nach seiner Begabung das Recht auf freien Zugang
zu allen öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen
und sozialen Lage sowie seiner weltanschaulichen oder politischen Überzeugung.
In diesem Zusammenhang wirkt Schule daraufhin, dass Benachteiligungen von behinderten
Schülern, die aus individuellen Beeinträchtigungen durch die Behinderung
resultieren, möglichst weitgehend ausgeglichen werden. |