223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 10
Einführung von Schulbüchern
und Unterrichtsmedien
(1) Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt
werden, wenn sie zuvor von der obersten Schulbehörde oder einer von dieser bestimmten
Stelle zugelassen worden sind.
(2) Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen
der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung
mit deren Grundsätzen.
(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
wird ermächtigt, das Nähere
- 1.
zur Übertragung der Zulassung auf andere Stellen,
- 2.
zur möglichen Übernahme der Zulassungen anderer Länder,
- 3.
zur Pauschalzulassung einzelner Schulbücher oder zu Ausnahmen von der
Zulassungspflicht oder
- 4.
zu Vorgaben hinsichtlich der Einführung für bestimmte Schülergruppen
durch Rechtsverordnung zu regeln. |