223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 10

Einführung von Schulbüchern und Unterrichtsmedien

(1) Schulbücher dürfen an einer Schule nur eingeführt werden, wenn sie zuvor von der obersten Schulbehörde oder einer von dieser bestimmten Stelle zugelassen worden sind.

(2) Schulbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der Kirche oder Religionsgemeinschaft hinsichtlich der Übereinstimmung mit deren Grundsätzen.

(3) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wird ermächtigt, das Nähere

1.

zur Übertragung der Zulassung auf andere Stellen,

2.

zur möglichen Übernahme der Zulassungen anderer Länder,

3.

zur Pauschalzulassung einzelner Schulbücher oder zu Ausnahmen von der Zulassungspflicht oder

4.

zu Vorgaben hinsichtlich der Einführung für bestimmte Schülergruppen

durch Rechtsverordnung zu regeln.