223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 107
Schulentwicklungsplanung
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für
die Schulentwicklungsplanung der Schulen in eigener Trägerschaft sowie im Benehmen
mit den Gemeinden, die Schulträger sind, und den Ämtern, soweit ihnen nach
§ 104 Abs. 1
Aufgaben der Schulträger übertragen sind, für das Schulnetz ihres
Landkreises oder des Gebietes der kreisfreien Stadt zuständig. Sie haben als
Planungsträger Schulentwicklungspläne aufzustellen und diese regelmäßig
zu überprüfen sowie fortzuschreiben.
(2) Sie nehmen die Aufgabe als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe
wahr.
(3) Die Schulentwicklungsplanung soll ein vollständiges
und unter zumutbaren Bedingungen erreichbares Bildungsangebot sichern und gewährleisten,
dass die personelle Ausstattung der Schulen im Rahmen der Bedarfs- und Finanzplanung
des Landes möglich ist. Bei den beruflichen Schulen sind die Möglichkeiten
der betrieblichen Aus- und Weiterbildung zu berücksichtigen.
(4) Die Schulentwicklungsplanung soll die planerischen Grundlagen
eines regional ausgeglichenen Bildungsangebots im Lande berücksichtigen. Die
Ziele der Raumordnung und Landesplanung sind zu beachten.
(5) In den Plänen werden der gegenwärtige und
zukünftige Schulbedarf sowie die Schulstandorte ausgewiesen. Für den Schulort
ist anzugeben, welche Bildungsangebote dort vorhanden sind und für welche Einzugsbereiche
sie gelten sollen. Schulen in freier Trägerschaft sollen in die Planung einbezogen
werden. Die Entwicklung der Zahl der Schüler ist bei der Prognose des Schulbedarfs
zu berücksichtigen. Es sind auch diejenigen Bildungsbedürfnisse zu erfassen,
die durch Schulen für das Gebiet eines Schulträgers nicht sinnvoll befriedigt
werden können. Die Schulentwicklungspläne müssen die langfristige
Zielplanung und die Durchführungsmaßnahmen unter Angabe der Rangfolge
ihrer Verwirklichung enthalten. Sie sind mit benachbarten Landkreisen und kreisfreien
Städten abzustimmen.
(6) Schulen der Sekundarbereiche I und II sollen eine Größe
haben, die eine Differenzierung des Unterrichts ermöglicht und eine sinnvolle
Unterrichts- und Erziehungsarbeit erlaubt.
(7) Schulentwicklungspläne bedürfen der Genehmigung
der obersten Schulbehörde. Diese ist zu versagen, wenn der Schulentwicklungsplan
den in den Absätzen 1 und 3 bis 6 genannten Anforderungen nicht entspricht oder
wenn er mit einer zweckmäßigen Schulorganisation nicht vereinbar ist oder
einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts entgegensteht.
(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung
- 1.
die Aufstellung, Fortschreibung und Genehmigung der Schulentwicklungspläne,
- 2.
die Schülermindestzahl für Schulen und die Bedingungen, unter
denen von ihnen abgewichen werden darf,
- 3.
die Schülermindestzahlen für Jahrgangsstufen
zu regeln. |