223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 109
Personalkosten der inneren Schulverwaltung
(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrer und
des Personals nach § 100 Abs. 8
an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.
(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen
für
- 1.
Dienstbezüge der Beamten und Vergütungen der Angestellten,
- 2.
Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,
- 3.
Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen
und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,
- 4.
Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte
Lehrer,
- 5.
Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,
- 6.
Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,
- 7.
Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,
- 8.
Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung
und Umzugskosten,
- 9.
Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,
- 10.
die Aufwandsvergütungen an Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung
von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.
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