223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 109

Personalkosten der inneren Schulverwaltung

(1) Das Land trägt die Personalkosten der Lehrer und des Personals nach § 100 Abs. 8 an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen für

1.

Dienstbezüge der Beamten und Vergütungen der Angestellten,

2.

Beiträge zur Sozialversicherung und zusätzlichen Altersversorgung,

3.

Sonderzuwendungen, Jubiläumszuwendungen, Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen, Aufwandsentschädigungen,

4.

Vergütungen für nebenberufliche, nebenamtliche oder sonst teilbeschäftigte Lehrer,

5.

Ruhegehälter und Hinterbliebenenversorgung,

6.

Unterhaltsbeiträge, Übergangsgelder, Abfindungs- und Nachversicherungsbeiträge,

7.

Beihilfen, Unterstützungen und Unfallfürsorgeleistungen,

8.

Reisekostenvergütungen, Trennungsgelder, Beiträge für Wohnraumbeschaffung und Umzugskosten,

9.

Kosten der Fortbildung, der gesundheitlichen Überwachung und der Stellenausschreibungen,

10.

die Aufwandsvergütungen an Lehrer sowie Hilfskräfte zur Durchführung von Schulwanderungen und Lehrausflügen sowie zum Aufenthalt in Schullandheimen.