223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 11
Schulbereiche, Schularten und Bildungsgänge
(1) Schulbereiche sind:
- 1.
der Primarbereich; er umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis
4,
- 2.
der Sekundarbereich I; er umfasst die Jahrgangsstufen 5 bis 10,
- 3.
der Sekundarbereich II; er umfasst
- a)
die gymnasiale
Oberstufe,
- b)
die beruflichen Schulen.
(2) Schularten sind:
- 1.
als allgemein bildende Schulen
- a)
die Grundschule,
- b)
die Regionale Schule,
- c)
das Gymnasium,
- d)
die Kooperative Gesamtschule,
- e)
die Integrierte Gesamtschule,
- f)
die Förderschule,
- 2.
als berufliche Schulen
- a)
die Berufsschule,
- b)
die Berufsfachschule,
- c)
die Höhere Berufsfachschule,
- d)
das Fachgymnasium,
- e)
die Fachoberschule,
- f)
die Fachschule,
- 3.
als Schulen für Erwachsene
das Abendgymnasium.
(3) Ein Bildungsgang ist ein schulisches Lehrangebot, dessen
Unterrichtsorganisation und Anforderungen das Erreichen eines bestimmten Abschlusses
bezwecken. Grundschulen und Schulen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b, c, d und e sollen
pädagogisch aufeinander abgestimmt sein.
(4) Schulen gleicher oder unterschiedlicher Schularten können
zu einem Schulzentrum verbunden werden. Diese kooperieren organisatorisch und pädagogisch. |