223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 119

Genehmigungserfordernis und Aufsicht

(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung der obersten Schulbehörde errichtet, betrieben oder geändert werden.

(2) Die Genehmigung kann sich auf bestimmte Bildungsgänge einer Schulart beschränken.

(3) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen. Die Träger sind verpflichtet, den Schulbehörden auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Grundstücke und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, im Rahmen des Finanzhilfeverfahrens Grundstücke und Schulgebäude der Ersatzschule zu betreten.