223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 119
Genehmigungserfordernis und Aufsicht
(1) Ersatzschulen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung
der obersten Schulbehörde errichtet, betrieben oder geändert werden.
(2) Die Genehmigung kann sich auf bestimmte Bildungsgänge
einer Schulart beschränken.
(3) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen
der staatlichen Schulaufsicht. Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung
der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen. Die Träger sind verpflichtet,
den Schulbehörden auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen
Auskünfte zu erteilen, die dafür notwendigen Unterlagen vorzulegen und
innerhalb der üblichen Geschäftszeit Besichtigungen der Grundstücke
und Räume, die dem Unterrichtsbetrieb dienen, sowie Unterrichtsbesuche zu gestatten.
Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist berechtigt, im Rahmen
des Finanzhilfeverfahrens Grundstücke und Schulgebäude der Ersatzschule
zu betreten. |