223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 129
Erstattung der Sachkosten
Die Träger von Ersatzschulen haben nach Maßgabe
von § 115 Abs. 1 bis 4
Anspruch auf die Zahlung von Schulkostenbeiträgen, wobei ab 1. August 2000
die Kosten der jeweils zuständigen Schule in öffentlicher Trägerschaft
maßgeblich sind. § 115 Abs.
2 Satz 2
findet keine Anwendung. Besteht eine nach diesem Gesetz örtlich zuständige
Schule nicht, wird eine solche, die nach ihrem Angebot für den Schüler
mit der Ersatzschule vergleichbar ist, von der obersten Schulbehörde festgelegt. |