223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 13

Die Grundschule

(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4. Sie unterstützt die Schüler bei der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen, seelischen, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten und vermittelt Grundkenntnisse und Grundfertigkeiten. Dazu gehören das Erlernen der Kulturtechniken und das Erwerben von sozialen und kommunikativen Fähigkeiten.

(2) Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen sowie individuellen Ausgangslagen der Schüler an und bereitet sie auf die Fortsetzung ihres Bildungsweges an Schulen mit schulartunabhängiger Orientierungsstufe vor. Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen den bestmöglichen Übergang in den schulischen Bildungsgang. Sie legen die Grundsätze und Maßnahmen dieser Zusammenarbeit in ihrem Schulprogramm fest.

(3) Die Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe 1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Lehrer informieren die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer Kinder.

(4) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht in einer Fremdsprache statt.

(5) Die bedarfsgerechte individuelle Förderung der Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage durch geeignete und notwendige Fördermaßnahmen auf der Grundlage eines Förderplans.