223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 13
Die Grundschule
(1) Die Grundschule umfasst die Jahrgangsstufen 1 bis 4.
Sie unterstützt die Schüler bei der Entwicklung ihrer geistigen, körperlichen,
seelischen, sozialen und kommunikativen Fähigkeiten und vermittelt Grundkenntnisse
und Grundfertigkeiten. Dazu gehören das Erlernen der Kulturtechniken und das
Erwerben von sozialen und kommunikativen Fähigkeiten.
(2) Die Grundschule knüpft an die vorschulischen Erfahrungen
sowie individuellen Ausgangslagen der Schüler an und bereitet sie auf die Fortsetzung
ihres Bildungsweges an Schulen mit schulartunabhängiger Orientierungsstufe vor.
Die Grundschulen gewährleisten durch eine enge Zusammenarbeit mit den Kindertageseinrichtungen
den bestmöglichen Übergang in den schulischen Bildungsgang. Sie legen die
Grundsätze und Maßnahmen dieser Zusammenarbeit in ihrem Schulprogramm
fest.
(3) Die Schüler rücken am Ende der Jahrgangsstufe
1 ohne Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf. Die Lehrer informieren
die Erziehungsberechtigten regelmäßig über die Lernentwicklung ihrer
Kinder.
(4) Spätestens ab der Jahrgangsstufe 3 findet Unterricht
in einer Fremdsprache statt.
(5) Die bedarfsgerechte individuelle Förderung der Schüler
erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage durch geeignete und notwendige Fördermaßnahmen
auf der Grundlage eines Förderplans. |