223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 132
Förderschulen mit überregionalem
Einzugsbereich
Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft
mit überregionalem Einzugsbereich sind einschließlich der angeschlossenen
Internate in die Trägerschaft des Landes zu überführen. § 105 Abs. 2 und 3
findet Anwendung. Diese Schulen können einschließlich der angeschlossenen
Internate von freien Trägern übernommen werden. |