223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 132

Förderschulen mit überregionalem Einzugsbereich

Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft mit überregionalem Einzugsbereich sind einschließlich der angeschlossenen Internate in die Trägerschaft des Landes zu überführen. § 105 Abs. 2 und 3 findet Anwendung. Diese Schulen können einschließlich der angeschlossenen Internate von freien Trägern übernommen werden.