223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 132a
Sport- und Musikgymnasien
(1) Die oberste Schulbehörde kann für die anerkannten
Sportgymnasien im Sinne von § 19
Abs. 2
und zur Umsetzung der in § 5
des Sportfördergesetzes
genannten Ziele Regelungen treffen, die von den Vorschriften für die übrigen
allgemein bildenden Schulen abweichen, insbesondere hinsichtlich der Aufnahme, der
Zugangsvoraussetzungen, der Schulentwicklungsplanung, der Unterrichtsversorgung und
der Festsetzung der Unterrichtsverpflichtungen der Lehrer, zur Unterrichtsorganisation,
zur Schülermindestzahl und den Mindestzügigkeiten, zur Länge der Schulzeit
sowie zu den Ferien.
(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für
die Musikförderklassen an den anerkannten Musikgymnasien. |