223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 139

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

als Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres gegen § 41 Abs. 3 verstößt,

2.

als Erziehungsberechtigter gegen § 49 Abs. 3 und als Ausbilder oder Arbeitgeber gegen § 42 Abs. 3 verstößt,

3.

ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichtet, betreibt oder ändert,

4.

gegen die Anzeigepflicht nach § 124 Abs. 2 verstößt,

5.

eine Ergänzungsschule betreibt, obwohl dies von der obersten Schulbehörde untersagt wurde,

6.

gegen die Vorschrift des § 126 Satz 3 verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die zuständige Schulbehörde, im Übrigen die oberste Schulbehörde.