223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 139
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
als Schulpflichtiger nach Vollendung des 14. Lebensjahres
gegen § 41 Abs. 3
verstößt,
- 2.
als Erziehungsberechtigter gegen §
49 Abs. 3
und als Ausbilder oder Arbeitgeber gegen §
42 Abs. 3
verstößt,
- 3.
ohne Genehmigung eine Ersatzschule errichtet, betreibt oder ändert,
- 4.
gegen die Anzeigepflicht nach §
124 Abs. 2
verstößt,
- 5.
eine Ergänzungsschule betreibt, obwohl dies von der obersten Schulbehörde
untersagt wurde,
- 6.
gegen die Vorschrift des §
126 Satz 3
verstößt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu 2500 Euro, in den übrigen Fällen
mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 die zuständige Schulbehörde,
im Übrigen die oberste Schulbehörde. |