223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 14
Diagnoseförderklassen
(1) An Grundschulen können Diagnoseförderklassen
für Kinder eingerichtet werden, die schulpflichtig, aber in ihrer allgemeinen
Entwicklung stark verzögert sind. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz
im Einvernehmen mit dem Schulträger. In Diagnoseförderklassen wird in besonderem
Maße dem individuellen körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklungsstand
der Kinder durch die Verbindung von sonderpädagogischen und sozialpädagogischen
Lern- und Arbeitsformen, eine kontinuierliche Entwicklungsdiagnostik und individuelle
Förderung Rechnung getragen.
(2) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, das
Nähere zur Entscheidung und zum Verfahren über den Besuch einer Diagnoseförderklasse
durch Rechtsverordnung zu regeln. |