223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 19
Das Gymnasium
(1) Das Gymnasium umfasst die Jahrgangsstufen 7 bis 12. Es
vermittelt seinen Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine
vertiefte und erweiterte allgemeine Bildung, die die Schüler befähigt,
nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber
auch in berufsqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Förderung
der Schüler erfolgt entsprechend ihrer Ausgangslage auf der Grundlage individueller
Förderpläne. Gymnasien können Förderklassen für Schüler
mit besonderen Fähigkeiten führen. Schüler des Gymnasiums sollen an
dieser Schule zu einem Abschluss geführt werden. § 66 Abs. 2
bleibt unberührt.
(2) Gymnasien können als anerkannte Sport- oder Musikgymnasien
gestaltet sein. An Sport- und Musikgymnasien können sich die Unterrichtseinheiten
in den Jahrgangsstufen 11 und 12 über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten
erstrecken. Diese Gymnasien können ihrem Profil entsprechende Jahrgangsstufen
5 und 6 als schulartunabhängige Orientierungsstufe und ab der Jahrgangsstufe
7 auf die Berufsreife und die Mittlere Reife bezogene Klassen führen. Die Entscheidungen
trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Sie bedürfen
der Anerkennung und Zustimmung der obersten Schulbehörde.
(3) Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden für ein für
jeden Schulamtsbereich eingerichtetes Gymnasium mit überregionalen Förderklassen
für die Beschulung von diagnostiziert kognitiv Hochbegabten. Die oberste Schulbehörde
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zugangsvoraussetzungen,
- 2.
die Durchführung von Test- und Diagnoseverfahren zur Anerkennung,
- 3.
das Verfahren der Aufnahme an diesen Gymnasien,
- 4.
die pädagogische Ausgestaltung der Förderklassen
zu regeln.
(4) Mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums
erreichen die Schüler einen Abschluss, der der Berufsreife gleichwertig ist.
Schüler, die das Gymnasium vor dem Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife verlassen
und die Mittlere Reife anstreben, unterziehen sich an der bisher besuchten Schule
einer entsprechenden zentralen Prüfung. Diese orientiert sich an den Prüfungen
zur Mittleren Reife. |