223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 2
Bildungs- und Erziehungsauftrag
der Schule
(1) Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schulen wird bestimmt
durch die Wertentscheidungen, die im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
und in der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern niedergelegt sind. Ziel der
schulischen Bildung und Erziehung ist die Entwicklung zur mündigen, vielseitig
entwickelten Persönlichkeit, die im Geiste der Geschlechtergerechtigkeit und
Toleranz bereit ist, Verantwortung für die Gemeinschaft mit anderen Menschen
und Völkern sowie gegenüber künftigen Generationen zu tragen.
(2) Die Schule soll den Schülern Wissen und Kenntnisse,
Fähigkeiten und Fertigkeiten, Einstellungen und Haltungen mit dem Ziel vermitteln,
die Entfaltung der Persönlichkeit und die Selbstständigkeit ihrer Entscheidungen
und Handlungen so zu fördern, dass die Schüler befähigt werden, aktiv
und verantwortungsvoll am sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und politischen
Leben teilzuhaben.
(3) Die Verbundenheit der Schüler mit ihrer natürlichen,
gesellschaftlichen und kulturellen Umwelt sowie die Pflege der niederdeutschen Sprache
sind zu fördern. |