223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 39
Ganztagsangebote und Ganztagsschulen
(1) Im Primarbereich sind durch den Schulträger in enger
Zusammenarbeit mit Horten, Kindertagesstätten und freien Initiativen Betreuungsangebote
zu gewährleisten, die zu einer für die Erziehungsberechtigten zeitlich
verlässlichen Betreuung vor und nach dem Unterricht führen. Das Betreuungsangebot
ist mit der Schülerbeförderung abzustimmen. Die Teilnahme an diesen Angeboten
ist freiwillig. Die Teilnahme an den Ganztagsangeboten ist freiwillig. Die §§ 13
, 17
und 18 bis 22
des Kindertagesförderungsgesetzes
gelten hinsichtlich der Betreuungsangebote und der Ganztagsangebote entsprechend.
(2) Grundschulen können zu vollen Halbtagsschulen entwickelt
werden. Volle Halbtagsschulen sind Grundschulen mit festen Öffnungszeiten, die
zusätzlich zum Unterricht insbesondere freies Arbeiten, Wochenplanarbeit, Spiel-
und Freizeitgestaltung, Arbeitsgemeinschaften und Hausaufgabenhilfe in den Halbtagsablauf
integrieren. Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(3) Zur Umsetzung reformpädagogischer Erziehungs- und
Unterrichtsformen kann der Unterricht in altersgemischten Lerngruppen erteilt werden.
Die Entscheidung trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger.
(4) Ganztagsschulen sollen in der Regel in gebundener Form
auf der Grundlage des Schulprogramms errichtet und betrieben werden. In der gebundenen
Ganztagsschule ist die Teilnahme an den unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten
für die Schüler verpflichtend. Unterricht und Schulbetrieb in den gebundenen
Ganztagsschulen werden dergestalt organisiert, dass die Schüler in der Lage
sind, die außerunterrichtliche Vor- und Nachbereitung, insbesondere Hausaufgaben,
in der Schule zu erledigen. Schulen für Schüler mit dem Förderschwerpunkt
geistige Entwicklung sollen zu Ganztagsschulen entwickelt werden. Die Entscheidung
trifft die Schulkonferenz im Einvernehmen mit dem Schulträger. Sie bedarf der
Genehmigung der zuständigen Schulbehörde. Ausnahmsweise kann im Sekundarbereich
I der Schulen nach § 11 Abs. 2 Nr.
1 Buchstabe b bis f
die Entwicklung von offenen Ganztagsangeboten gefördert werden. Ganztagsangebote
sind den Unterricht ergänzende Bildungs- und Betreuungsangebote, die auch in
Zusammenarbeit mit dem Schulträger oder freien Trägern, Erziehungsberechtigten
oder qualifizierten Personen die Entwicklung der Schüler unterstützen.
Die Teilnahme an diesen Angeboten ist freiwillig. Bei den unterrichtsbegleitenden
Angeboten ist darauf zu achten, dass die unterschiedlichen Interessen von Mädchen
und Jungen Berücksichtigung finden.
(5) Den Schülern soll ein Mittagessen und Schulmilch
angeboten werden. Die Schulträger entscheiden in eigener Verantwortung, in welcher
Höhe sie die Erziehungsberechtigten an den Kosten der Ganztagsbetreuung und
Schulspeisung beteiligen. |