223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 39a
Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung
an der Selbstständigen Schule
(1) Jede Schule gestaltet auf der Grundlage der Rechts-
und Verwaltungsvorschriften den Unterricht, die Erziehung, das Schulleben sowie ihre
personellen und sächlichen Angelegenheiten selbstständig und in eigener
Verantwortung. Die Schulbehörden sind verpflichtet, die Schulen in ihrer Selbstständigkeit
und Eigenverantwortung zu unterstützen. Beschlüsse über Angelegenheiten
mit finanziellen Auswirkungen für den Schulträger sind gemeinsam mit diesem
vorzubereiten und können nur mit Zustimmung des Schulträgers wirksam werden.
(2) Jede Schule erstellt zur Verwirklichung des Bildungs-
und Erziehungsauftrages ein Schulprogramm. Das Schulprogramm dient der Qualitätssicherung.
In ihm legt die einzelne Schule dar, wie sie unter besonderer Berücksichtigung
der Voraussetzungen ihrer Schüler sowie der Merkmale der Schule und ihres regionalen
und sozialen Umfelds den Bildungs- und Erziehungsauftrag erfüllt. Das Schulprogramm
umfasst auch geeignete Maßnahmen zur Unterstützung der Arbeit der Schülervertretungen,
des demokratischen Engagements und der politischen Bildung an der Schule. Die vom
Land definierten Qualitätsbereiche werden ebenso umgesetzt wie die Ziele und
das Leitbild der Schule. Die Erarbeitung des Schulprogramms erfolgt in Zusammenarbeit
mit dem Schulträger. Das Schulprogramm wird von der Schulkonferenz beschlossen.
Die Schule berichtet gegenüber der zuständigen Schulbehörde und dem
Schulträger über den Fortschritt der Umsetzung und die Weiterentwicklung
des Schulprogramms. Zielvereinbarungen, die der Schulleiter insbesondere mit der
zuständigen Schulbehörde und dem an der Schule tätigen Personal abschließt,
gestalten den Prozess transparent und verbindlich.
(3) Das Schulprogramm bedarf der Genehmigung der zuständigen
Schulbehörde. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn das Schulprogramm
- 1.
gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,
- 2.
nicht mit dem Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule vereinbar ist oder
- 3.
die Gleichwertigkeit des schulischen Angebots in den Bereichen des Unterrichts,
der Betreuung und Erziehung nicht gewährleistet, insbesondere die nach den Anforderungen
der Bildungsgänge notwendigen Standards nicht sichergestellt werden können.
Äußert sich die Schulbehörde nicht innerhalb von drei Monaten
nach Vorlage des Schulprogramms, so gilt die Genehmigung als erteilt.
(4) Der Prozess der Schul- und Unterrichtsentwicklung und
die damit einhergehende Umsetzung des Schulprogramms wird regelmäßig durch
interne und externe Evaluation an den Schulen überprüft. Die Konzeption,
Durchführung und Auswertung der internen Evaluation liegt in der Verantwortung
der einzelnen Schule, die externe Evaluation erfolgt im Auftrag der Schulbehörden.
Dabei sind grundsätzlich alle personenbezogenen Daten geschlechtsspezifisch
zu erfassen und auszuwerten. Die Schulen und die Schulbehörden sind in allen
Qualitätsbereichen zu kontinuierlicher Qualitätsentwicklung und -sicherung
und zu Maßnahmen der Evaluation verpflichtet. Zur Evaluation gehören neben
der internen und externen Evaluation die Auswertung von Prüfungen und Vergleichsarbeiten
sowie zentrale Schulleistungsuntersuchungen. Der Gesamtprozess wird durch das Institut
für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 99
gesteuert. Die Ergebnisse der Evaluationen stehen der einzelnen Schule und den Schulbehörden
zur Verfügung. Weist eine Schule Qualitätsprobleme auf, unterbreitet die
zuständige Schulbehörde geeignete Unterstützungsangebote.
(5) Schüler, Lehrer sowie die schulischen Mitarbeiter
sind verpflichtet, an Tests, Befragungen, Erhebungen und Unterrichtsbeobachtungen
teilzunehmen.
(6) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt,
Folgendes zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zum Schulprogramm und
zur Evaluation durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
inhaltliche Ausgestaltung und das Verfahren des Schulprogramms,
- 2.
Verfahren und Zuständigkeit, Konzeption, Frequenz, Durchführung,
Auswertung und Berichtslegung
- a)
der internen Evaluation,
- b)
der externen Evaluation einschließlich schulübergreifender und
schulartübergreifender Vergleiche,
- c)
der zentralen Schulleistungsuntersuchungen.
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