223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 45
Aufnahmeanspruch, Aufnahmebeschränkungen
(1) Mit dem Übergang in die weiterführenden Schulen
besteht nach Maßgabe der Eignungsvoraussetzungen, die durch oder aufgrund dieses
Gesetzes festgelegt sind, zu einem Stichtag Anspruch auf Aufnahme in die örtlich
zuständige Schule. Sind entsprechende Aufnahmekapazitäten vorhanden, besteht
Anspruch auf Aufnahme in eine Schule nach Wahl der Erziehungsberechtigten oder des
volljährigen Schülers. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine Schule des Primarbereiches
sowie in eine berufliche Schule besteht nur an der örtlich zuständigen
Schule. Als örtlich zuständig gilt hierbei diejenige Schule, die zum Beginn
des auf die Anmeldung folgenden Schuljahres nach diesem Gesetz oder danach ergangenen
Regelungen festgelegt ist.
(2) Die Aufnahmekapazität einer Schule ist so zu bemessen,
dass nach Ausschöpfung der verfügbaren Mittel unter den personellen, sächlichen
und fachspezifischen Gegebenheiten die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule
noch gesichert ist.
(3) Der Träger der Schule legt im Einvernehmen mit dem
Träger der Schulentwicklungsplanung Aufnahmekapazitäten für die Schule
fest. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule,
so kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2
im Einvernehmen mit den Schulträgern schulpflichtige Schüler einer anderen
Schule mit entsprechendem Bildungsgang zuweisen, wenn diese Schule in zumutbarer
Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte
des Schülers liegt. Die Anmeldungen werden nach der Entfernung vom gewöhnlichen
Aufenthaltsort oder der Ausbildungs- oder Arbeitsstätte zu der Schule verteilt;
dabei sind Härtefälle angemessen zu berücksichtigen.
(4) [1]
Der Anspruch eines Schülers auf Aufnahme in eine bestimmte Schule im Sinne
von Absatz 1 besteht nicht, wenn nach dem Ablauf der Anmeldefrist feststeht, dass
die Zahl der Anmeldungen niedriger ist, als für einen geordneten Schulbetrieb
und eine sinnvolle Unterrichts- und Erziehungsarbeit notwendig, insbesondere dann,
wenn durch oder aufgrund dieses Gesetzes festgelegte Schülermindestzahlen nicht
erreicht werden. Für einen geordneten Schulbetrieb sind grundsätzlich folgende
Schülermindestzahlen für die Bildung von Eingangsklassen festgelegt:
- 1.
für die Grundschule am Einzelstandort 20 Schüler.
Wenn in zumutbarer Entfernung vom Ort des gewöhnlichen Aufenthalts diese Schülermindestzahl
nicht erreicht wird und der genehmigte Schulentwicklungsplan auf dieser Grundlage
den weiteren Bestand der Schule vorsieht, ist eine jahrgangsübergreifende Klassenbildung
zulässig. In diesem Fall müssen an der Grundschule mindestens zwei Lerngruppen
mit mindestens 20 Schülern gebildet werden können.
- 2.
für die Grundschule am Mehrfachstandort mindestens 40 Schüler.
Die Schülermindestzahl kann mit Genehmigung der obersten Schulbehörde unterschritten
werden, wenn für die Eingangsklasse der Grundschule mindestens 20 Schüler
angemeldet sind und die durchschnittliche Schülerzahl in der Jahrgangsstufe
1 für alle Grundschulen am Mehrfachstandort mindestens 40 Schüler beträgt.
- 3.
für die Regionale Schule mindestens 36 Schüler. Diese Schülermindestzahl
kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan
bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesen
Fällen beträgt die Schülermindestzahl 22.
- 4.
für die Integrierte Gesamtschule und die Kooperative Gesamtschule
mindestens 57 Schüler. Die Schülermindestzahl kann unterschritten werden,
wenn gemäß dem genehmigten Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule
unzumutbare Schulwegzeiten entstehen würden. In diesem Falle beträgt die
Schülermindestzahl 44.
- 5.
für das Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 am Einzelstandort mindestens
54 Schüler, am Mehrfachstandort mindestens 61 Schüler. Die Schülermindestzahl
am Einzelstandort kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten
Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen
würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 44.
- 6.
Der Anspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe
besteht nicht, wenn folgende Schülermindestzahlen unterschritten werden:
- a)
an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 11 40 Schüler. Diese
Schülermindestzahl kann unterschritten werden, wenn gemäß dem genehmigten
Schulentwicklungsplan bei Aufhebung der Schule unzumutbare Schulwegzeiten entstehen
würden. In diesem Falle beträgt die Schülermindestzahl 36.
- b)
an der Kooperativen und Integrierten Gesamtschule in der Jahrgangsstufe
11 24 Schüler.
(5) [1]
Unterschreitet die Zahl der angemeldeten Schüler festgelegte Schülermindestzahlen,
kann die zuständige Schulbehörde unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2
und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108
im Einvernehmen mit dem die Schüler aufnehmenden Schulträger und im Benehmen
mit dem die Schüler abgebenden Schulträger die Schüler einer anderen
Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e
zuweisen, an der die Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen
Schule erreichen können, wenn diese Schule in zumutbarer Entfernung vom Wohnort
oder Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt. Das Einvernehmen darf nur versagt
werden, wenn die Aufnahmekapazität der Schule überschritten würde.
Sieht der Schulentwicklungsplan für den Fall des Unterschreitens von Schülermindestzahlen
keine Zuweisung von Schülern an andere Schulen vor, entscheidet die zuständige
Schulbehörde, welcher Schule die Schüler zugewiesen werden. Dieses kann
aus Gründen der zweckmäßigen Unterrichtsorganisation auch eine Schule
sein, die ihrerseits nach den Anmeldungen für Eingangsklassen die Schülermindestzahlen
nicht erreicht. In begründeten Ausnahmefällen kann die oberste Schulbehörde
über die Zulässigkeit der Eingangsklasse bei Unterschreiten der Schülermindestzahlen
entscheiden. Dies gilt insbesondere, wenn
- a)
eine Schule, an der die Schüler die gleichen Abschlüsse
wie an der bisherigen Schule erreichen können, in zumutbarer Entfernung nicht
vorhanden ist oder
- b)
wenn die Schülermindestzahl lediglich einmal unterschritten wird und
für die Folgejahre gemäß Prognose wieder von einem Erreichen der
Schülermindestzahl ausgegangen werden kann.
Wird die Schülermindestzahl von Schulen gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e
im Folgejahr wiederum nicht erreicht, wird keine weitere Ausnahmegenehmigung erteilt.
(6) [1]
Sofern bisherige Schulen am Einzelstandort nach der Zusammenlegung von Gebietskörperschaften
die Schülermindestzahl für einen Mehrfachstandort nicht erreichen, gelten
für diese Schulen weiterhin die Schülermindestzahlen für eine Schule
am Einzelstandort.
(7) Die Aufnahme Nichtschulpflichtiger in eine Schule kann
beschränkt werden, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität
der Schule übersteigt. | [1] | Absatz
4 in Kraft mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 | | [1] | Absatz 5
in Kraft mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 | | [1] | Absatz 6
in Kraft mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 |
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