223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern |
| 1. |
für die Grundschule mit drei Jahrgangsstufen: |
42 Schüler, |
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2. |
für die Regionale Schule mit fünf Jahrgangsstufen: |
70 Schüler, |
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3. |
für die Regionale Schule mit vier Jahrgangsstufen: |
56 Schüler, |
(4) Die zuständige Schulbehörde weist die Schüler in den Fällen der Absätze 1 und 2 zum folgenden Schuljahr einer anderen Grundschule oder einer anderen Schule gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis e zu, an der die Schüler die gleichen Abschlüsse wie an der bisherigen Schule erreichen können. Die Zuweisung erfolgt unbeschadet einer Regelung nach § 46 Abs. 2 und unabhängig von einer Entscheidung des Schulträgers nach § 108 . § 45 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Über Anträge der Schulträger auf Ausnahmen von den Regelungen der Absätze 1 bis 3 entscheidet die oberste Schulbehörde unter Berücksichtigung der Gewährleistung einer zweckmäßigen Schulorganisation und einer ordnungsgemäßen Gestaltung des Unterrichts. Dies gilt auch für den Fall, dass im Verfahren der Aufhebung von Schulen zeitlich befristet oder unbefristet unselbstständige Außen- oder Nebenstellen geführt werden sollen.