223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 49
Pflichten der Erziehungsberechtigten
(1) Die Erziehungsberechtigten arbeiten mit der Schule vertrauensvoll
zum Wohle des Kindes und seiner Erziehung zusammen und nehmen individuelle Informationsangebote,
Elternsprechtage oder Elternversammlungen sowie Beratungs- und Unterstützungsangebote
wahr. Sie schaffen die Voraussetzungen, damit die schulische Förderung ihrer
Kinder gelingen kann, insbesondere
- 1.
gewährleisten sie, dass ihre Kinder Angebote der Schule
zur Unterstützung und Förderung umfassend wahrnehmen können,
- 2.
unterstützen sie, dass sich die Schüler in ihrem Sozialverhalten
dahingehend entwickeln, dass sie zu einer Teilnahme am Schulleben befähigt werden
und ihre schulischen Pflichten erfüllen,
- 3.
unterrichten sie die Schule über besondere Umstände, die die schulische
Entwicklung des Kindes beeinflussen.
(2) Dabei achtet die Schule das natürliche und zugleich
verfassungsmäßige Recht der Erziehungsberechtigten, über die Erziehung
ihrer Kinder zu bestimmen. Sie strebt die Mitwirkung dieser an der Erfüllung
des Bildungs- und Erziehungsauftrages unter anderem im Rahmen einer Erziehungsvereinbarung
an. § 4 Abs. 5
gilt entsprechend.
(3) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet,
- 1.
den Schulpflichtigen zur Schule an- und abzumelden,
- 2.
den Schüler zweckentsprechend auszustatten,
- 3.
für die Einhaltung der Schulpflicht,
- 4.
für seine Gesundheitspflege und
- 5.
für die Teilnahme des Schulpflichtigen an Untersuchungen zu sorgen.
(4) Die Mitarbeit der Erziehungsberechtigten in der Schule
richtet sich nach den folgenden Vorschriften:
- 1.
(Informationsrechte) §§ 55
und 55a
,
- 2.
(Informationen zu besonderen Untersuchungen) § 58 Abs. 2 und 4
,
- 3.
(Ordnungsmaßnahmen) §
60
,
- 4.
(Wahl der weiterführenden Bildungsgänge) § 66
,
- 5.
(Schulkonferenz) § 76
,
- 6.
(Klassenkonferenz) § 78
,
- 7.
(Fachkonferenz) § 79
,
- 8.
(Vertretungen der Erziehungsberechtigten) § 86
,
- 9.
(Klassenelternrat) § 87
,
- 10.
(Schulelternrat) § 88
,
- 11.
(Kreis- oder Stadtelternrat) §
89
,
- 12.
(Landeselternrat) § 92
,
- 13.
(Landesschulbeirat) § 93
.
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