223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 5
Gegenstandsbereiche des Unterrichts
(1) Die Schule setzt den Bildungs- und Erziehungsauftrag insbesondere
durch Unterricht um, der in Gegenstandsbereichen erfolgt. Gegenstandsbereiche sind
Unterrichtsfächer, Lernbereiche sowie Aufgabenfelder.
(2) An den Schulen ist Unterricht in folgenden Gegenstandsbereichen
zu gewährleisten:
- 1.
Im Primarbereich
- a)
in Deutsch,
- b)
in Mathematik,
- c)
in ästhetischer Bildung,
- d)
in Fremdsprachen,
- e)
im Sachunterricht,
- f)
in Religion und Philosophieren mit Kindern,
- g)
in Sport.
- 2.
Im Sekundarbereich I
- a)
in Deutsch,
- b)
in Fremdsprachen,
- c)
in Mathematik,
- d)
im künstlerisch-musischen Aufgabenfeld,
- e)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld,
- f)
im naturwissenschaftlichen Aufgabenfeld,
- g)
in Arbeit - Wirtschaft - Technik und Informatik,
- h)
in Religion und Philosophieren mit Kindern,
- i)
in Sport.
- 3.
In den beruflichen Bildungsgängen im Sekundarbereich II
- a)
in berufsübergreifenden
Fächern,
- b)
in berufsbezogenen Fächern und Lernfeldern oder Lernbereichen.
- 4.
In den studienqualifizierenden Bildungsgängen der Sekundarstufe II
Unterrichtseinheiten1)
- a)
im sprachlich-literarisch-künstlerischen
Aufgabenfeld,
- b)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einschließlich Religion
und Philosophie sowie Wirtschaft,
- c)
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld,
- d)
in Sport.
(3) In den Unterrichtsfächern sollen neben Fachwissen
soziale, personale und methodische Kompetenzen erworben werden.
(4) Unterrichtsfächer, die in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen, bilden auf der Grundlage übergreifender wissenschaftlicher
Erkenntnisse und abgestimmter Lernziele einen Lernbereich. In den Lernbereichen wird
sowohl fachbezogen als auch fachübergreifend gearbeitet. Die Stundentafeln weisen
aus, welche Mindestanteile eines Lernbereichs fachbezogen unterrichtet werden müssen.
Im Übrigen regeln die Fachkonferenzen, ob und auf welche Weise fachübergreifend
unterrichtet werden soll.
(5) Aufgabengebiete sind Demokratie-, Rechts- und Friedenserziehung,
die Förderung des Verständnisses von wirtschaftlichen und ökologischen
Zusammenhängen, interkulturelle Erziehung, Europaerziehung, Bildung für
eine nachhaltige Entwicklung, Medienerziehung, Gesundheitserziehung, Sexualerziehung,
Verkehrs- und Sicherheitserziehung. Sie sind Bestandteil mehrerer Unterrichtsfächer
sowie Lernbereiche und sollen sowohl im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlunterricht
als auch in den außerunterrichtlichen Veranstaltungen angemessene Berücksichtigung
finden. Diese Aufgabengebiete werden in den Rahmenplänen ausgewiesen. | 1) | § 5 Abs. 1 Nr. 4 tritt mit Wirkung vom 14. Juli 2005
in Kraft. |
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