223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 55

Informationsrechte der Erziehungsberechtigten und der Schüler

(1) Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören:

1.

Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,

2.

die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,

3.

die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge zu den Berufen,

4.

Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung,

5.

das Schulprogramm nach § 39a Abs. 1 .

(2) Die Information und Beratung erfolgen in der Regel für die Erziehungsberechtigten in Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Hausbesuchen, für die Schüler im Rahmen des Unterrichts.

(3) Die Lehrer informieren und beraten die Erziehungsberechtigten und Schüler in angemessenem Umfang

1.

über die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten des Schülers,

2.

über die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und Kurseinstufung und bei der Wahl der Bildungsgänge.

(4) Erziehungsberechtigte sowie Schüler ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das Recht, Akten und Informationsträger der Schule und des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen. Die Anfertigung von Kopien, insbesondere von Klassen- oder Prüfungsarbeiten sowie von Beurteilungen und Zeugnissen für die Berechtigten durch die Schule, ist auf Wunsch zu gewährleisten. Auslagen dafür sind zu erstatten, sie dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. Die Einsichtnahme erfolgt bei der aktenführenden Stelle. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten Auskunft zu erteilen. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt oder versagt werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schüler, der Erziehungsberechtigten oder Dritter erforderlich ist. Von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft sind persönliche Zwischenbewertungen und Notizen des Lehrers über das Lern- und Sozialverhalten der Schüler, die nicht Bestandteil der Schülerakte sind und werden, ausgenommen.