223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 55
Informationsrechte der Erziehungsberechtigten
und der Schüler
(1) Schüler und ihre Erziehungsberechtigten sind in
allen wichtigen Schulangelegenheiten zu informieren und zu beraten. Dazu gehören:
- 1.
Aufbau und Gliederung der Schule und der Bildungsgänge,
- 2.
die Übergänge zwischen den Bildungsgängen,
- 3.
die Abschlüsse und Berechtigungen einschließlich der Zugänge
zu den Berufen,
- 4.
Grundzüge der Planung und Gestaltung des Unterrichts, Grundzüge
der Unterrichtsinhalte und Unterrichtsziele sowie der Leistungsbewertung einschließlich
der Versetzung und Kurseinstufung,
- 5.
das Schulprogramm nach §
39a Abs. 1
.
(2) Die Information und Beratung erfolgen in der Regel für
die Erziehungsberechtigten in Elternversammlungen, Elternsprechstunden und Hausbesuchen,
für die Schüler im Rahmen des Unterrichts.
(3) Die Lehrer informieren und beraten die Erziehungsberechtigten
und Schüler in angemessenem Umfang
- 1.
über die Lernentwicklung sowie das Arbeits- und Sozialverhalten
des Schülers,
- 2.
über die Leistungsbewertung einschließlich der Versetzung und
Kurseinstufung und bei der Wahl der Bildungsgänge.
(4) Erziehungsberechtigte sowie Schüler ab dem vollendeten
14. Lebensjahr haben das Recht, Akten und Informationsträger der Schule und
des schulärztlichen Dienstes, in denen Daten über sie enthalten sind, einzusehen.
Die Anfertigung von Kopien, insbesondere von Klassen- oder Prüfungsarbeiten
sowie von Beurteilungen und Zeugnissen für die Berechtigten durch die Schule,
ist auf Wunsch zu gewährleisten. Auslagen dafür sind zu erstatten, sie
dürfen die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten. Die Einsichtnahme
erfolgt bei der aktenführenden Stelle. Die Einsichtnahme ist unzulässig,
wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter derart verbunden sind, dass die
Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich
ist. In diesem Fall ist den Betroffenen über die zu ihrer Person vorhandenen
Daten Auskunft zu erteilen. Die Einsichtnahme und die Auskunft können eingeschränkt
oder versagt werden, wenn dieses zum Schutz der betreffenden Schüler, der Erziehungsberechtigten
oder Dritter erforderlich ist. Von dem Recht auf Einsichtnahme und Auskunft sind
persönliche Zwischenbewertungen und Notizen des Lehrers über das Lern-
und Sozialverhalten der Schüler, die nicht Bestandteil der Schülerakte
sind und werden, ausgenommen. |