223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 55a
Unterrichtung der Eltern volljähriger
Schüler
(1) Die Eltern volljähriger Schüler haben das
Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über
den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn der Schüler dem
nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet.
(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger
Schüler über
- 1.
die Nichtversetzung,
- 2.
die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,
- 3.
das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,
- 4.
die Entlassung aus dem Schulverhältnis gemäß § 56 Abs. 4
,
- 5.
eine Ordnungsmaßnahme nach § 60a Abs. 1 Satz 2
,
- 6.
die Beendigung des Schulverhältnisses durch den Schüler
unterrichten.
(3) Die Eltern volljähriger Schüler sollen darüber
hinaus unterrichtet werden, wenn
- 1.
die Zulassung zur Abschlussprüfung,
- 2.
das Bestehen der Abschlussprüfung
gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis
nach § 56 Abs. 4
oder zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 60a Abs. 1 Satz 2
von der Schule eingeleitet ist.
(4) Über sonstige schwer wiegende Sachverhalte, die
das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung
der Eltern erfolgen.
(5) Die volljährigen Schüler werden in der Regel
vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis
gesetzt.
(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit
der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach
Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.
(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt
der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person des Schülers Sorgeberechtigten. |