223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 55a

Unterrichtung der Eltern volljähriger Schüler

(1) Die Eltern volljähriger Schüler haben das Recht, sich über deren Ausbildungsweg zu unterrichten. Auskünfte über den Leistungsstand darf die Schule den Eltern erteilen, wenn der Schüler dem nicht widersprochen hat. Über den Widerspruch werden die Eltern unterrichtet.

(2) Unbeschadet dessen soll die Schule die Eltern volljähriger Schüler über

1.

die Nichtversetzung,

2.

die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung,

3.

das Nichtbestehen der Abschlussprüfung,

4.

die Entlassung aus dem Schulverhältnis gemäß § 56 Abs. 4 ,

5.

eine Ordnungsmaßnahme nach § 60a Abs. 1 Satz 2 ,

6.

die Beendigung des Schulverhältnisses durch den Schüler

unterrichten.

(3) Die Eltern volljähriger Schüler sollen darüber hinaus unterrichtet werden, wenn

1.

die Zulassung zur Abschlussprüfung,

2.

das Bestehen der Abschlussprüfung

gefährdet oder das Verfahren zur Entlassung aus dem Schulverhältnis nach § 56 Abs. 4 oder zu einer Ordnungsmaßnahme nach § 60a Abs. 1 Satz 2 von der Schule eingeleitet ist.

(4) Über sonstige schwer wiegende Sachverhalte, die das Schulverhältnis wesentlich beeinträchtigen, kann eine Unterrichtung der Eltern erfolgen.

(5) Die volljährigen Schüler werden in der Regel vorab über Auskünfte nach den Absätzen 2 bis 4 von der Schule in Kenntnis gesetzt.

(6) Die Absätze 2 bis 5 finden keine Anwendung, soweit der Schüler das 21. Lebensjahr vollendet oder den bestehenden Bildungsgang nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnen hat.

(7) Eltern im Sinne dieser Bestimmung sind die im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres für die Person des Schülers Sorgeberechtigten.