223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 59

Sozialpädagogische Beratung

Die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Betreuung durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Lehrern, insbesondere den Klassen- und den Beratungslehrern, dient der Unterstützung von Schülern und Erziehungsberechtigten bei der Überwindung von Lernschwierigkeiten, Erziehungsproblemen und beim Übergang in die berufliche Bildung und während der beruflichen Bildung. Die Schulen und die Stellen der Schulverwaltung haben mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten.