223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 59
Sozialpädagogische Beratung
Die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und Betreuung
durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Zusammenarbeit
mit den jeweiligen Lehrern, insbesondere den Klassen- und den Beratungslehrern, dient
der Unterstützung von Schülern und Erziehungsberechtigten bei der Überwindung
von Lernschwierigkeiten, Erziehungsproblemen und beim Übergang in die berufliche
Bildung und während der beruflichen Bildung. Die Schulen und die Stellen der
Schulverwaltung haben mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe zusammenzuarbeiten. |