223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 59a
Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote
(1) Im Einvernehmen mit den örtlichen Trägern
der öffentlichen Jugendhilfe können an Schulen kooperative Erziehungs-
und Bildungsangebote eingerichtet werden, die zusätzlich Leistungen der Jugendhilfe
umfassen. Die Zusammenarbeit bedarf einer Vereinbarung zwischen der Schule, wobei
dort ein Beschluss der Schulkonferenz erforderlich ist, dem Schulträger und
dem Träger der Jugendhilfe. Dabei können Regelungen getroffen werden, die
von für die Schule geltenden organisatorischen Vorschriften durch oder aufgrund
dieses Gesetzes abweichen. Kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote einschließlich
der Vereinbarung nach Satz 2 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Schulbehörde
und des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Schüler, die durch Schulverweigerung, Schul- oder
Unterrichtsabwesenheit auffällig sind, können durch kooperative Erziehungs-
und Bildungsangebote zeitweilige Möglichkeiten zur Wiedereingliederung erhalten,
wenn diese Angebote die geeignete Hilfe darstellen.
(3) Die Teilnahme an kooperativen Erziehungs- und Bildungsangeboten
wird auf die Erfüllung der Schulpflicht angerechnet.
(4) Über die Nutzung des kooperativen Erziehungs- und
Bildungsangebots entscheidet die zuständige Schulbehörde. Sie ordnet nach
Beendigung der Maßnahme den Besuch der örtlich zuständigen Schule
an. § 46 Abs. 3
findet Anwendung. Die Aufnahme in kooperative Erziehungs- und Bildungsangebote bedarf
der Zustimmung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe. |