223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 6
Sexualerziehung
Ziel der Sexualerziehung ist es, die Schüler altersgemäß
mit den biologischen, ethischen, kulturellen und sozialen Tatsachen und Bezügen
der Geschlechtlichkeit des Menschen vertraut zu machen. Die Sexualerziehung soll
das Bewusstsein für eine persönliche Intimsphäre und für partnerschaftliches
Verhalten in persönlichen Beziehungen sowie in Ehe, Familie und eingetragenen
Lebenspartnerschaften entwickeln und fördern. Ziel, Inhalt und Formen der Sexualerziehung
sowie die hierbei verwendeten Lehr- und Lernmittel sind den Erziehungsberechtigten
rechtzeitig mitzuteilen und mit ihnen zu besprechen. |