223-6

Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Schulgesetz - SchulG M-V)

Vom 13. Februar 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41

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§ 60

Erziehungsmaßnahmen

(1) Die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der Schule und der Schutz von Personen und Sachen an der Schule sind vor allem durch pädagogische Maßnahmen zu gewährleisten. Erziehungsmaßnahmen müssen geeignet sein, Einsicht zu dem Fehlverhalten herzustellen und dienen nach Möglichkeit der unmittelbaren Wiedergutmachung. Sie werden grundsätzlich von der Lehrkraft ausgesprochen, die das Fehlverhalten wahrnimmt. Erziehungsmaßnahmen können nebeneinander erfolgen, wenn dies pädagogisch sinnvoll ist.

(2) Zu den Maßnahmen bei Erziehungskonflikten und Unterrichtsstörungen gehören insbesondere

1.

das erzieherische Gespräch,

2.

gemeinsame Absprachen,

3.

der mündliche Tadel,

4.

die Eintragung in das Klassenbuch,

5.

der Ausschluss von der laufenden Unterrichtsstunde,

6.

die Nacharbeit unter Aufsicht nach vorheriger Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,

7.

die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,

8.

die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

(3) Der Lehrer entscheidet im Rahmens seiner pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird. Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die gewählten erzieherischen Mittel zu informieren.

(4) Körperliche Züchtigungen sowie andere entwürdigende Maßnahmen sind verboten.