223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 60a
Ordnungsmaßnahmen
(1) Soweit Maßnahmen nach § 60
nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder um einer Gefahr für
andere Schüler zu begegnen, können in den Sekundarbereichen I und II unter
Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen
getroffen werden. Ordnungsmaßnahmen sind
- 1.
der schriftliche Verweis durch den Lehrer im Benehmen mit
dem Klassenlehrer, in schwer wiegenden Fällen auch durch den Schulleiter,
- 2.
die Überweisung in eine Parallelklasse oder eine entsprechende organisatorische
Gliederung durch die Teilkonferenz nach Satz 3 und 4,
- 3.
der Ausschluss vom Unterricht und sonstigen schulischen Veranstaltungen
- a)
bis zu drei
Tagen durch den Schulleiter,
- b)
bis zu drei Monaten durch die Teilkonferenz nach Satz 3 und 4,
- 4.
die Überweisung in eine andere Schule mit dem gleichen Bildungsabschluss
durch die zuständige Schulbehörde,
- 5.
die Verweisung von allen Schulen durch die zuständige Schulbehörde.
Die Verweisung von allen Schulen darf im Sekundarbereich I lediglich nach Erfüllung
der Vollzeitschulpflicht und im Sekundarbereich II nicht bei nach § 42 Abs. 2 Satz 1
berufsschulpflichtigen Schülern angeordnet werden.
Zuständig für Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe
b ist eine von der Lehrerkonferenz berufene Teilkonferenz. Der Teilkonferenz gehören
ein Mitglied der Schulleitung, der Klassenlehrer und drei weitere für die Dauer
eines Schuljahres zu wählende Lehrer sowie ein Vertreter des Schülerrates
an.
(2) Die Schulkonferenz kann beschließen, dass für
Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 Buchstabe b der Schulleiter
zuständig ist.
(3) Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und
5 sind anzudrohen. Die Androhung kann bereits mit einem schriftlichen Verweis (Absatz
1 Satz 2 Nr. 1) verbunden sein. Einer Androhung bedarf es nicht, wenn der damit verbundene
Zweck nicht erreicht werden kann.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 dürfen
nur bei erheblichen Störungen des Schul- oder Unterrichtsbetriebs, bei Gefährdung
der Sicherheit von Personen oder Verursachung von Sachschäden und dadurch bedingter
Beeinträchtigung von Unterricht und Erziehung der Mitschüler angewendet
werden. Ordnungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 dürfen nur
ergriffen werden, wenn die vorgenannten Störungen, Gefährdungen, Beeinträchtigungen
oder Schadensverursachungen besonders schwer wiegen. Ordnungsmaßnahmen sind
nur bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schülers zulässig. Bei Entscheidungen
über Ordnungsmaßnahmen ist das Verhalten des einzelnen Schülers innerhalb
der Schule maßgeblich, außerschulisches Verhalten nur dann, wenn es den
Unterrichts- oder Schulbetrieb unmittelbar stört.
(5) Vor Erlass einer Ordnungsmaßnahme ist der betroffene
Schüler, bei minderjährigen Schülern sind auch die Erziehungsberechtigten
zu hören. Der Schüler und seine Erziehungsberechtigten können eine
zur Schule gehörende Person ihres Vertrauens als Beistand beteiligen.
(6) Kommt eine Ordnungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz
2 Nr. 3 Buchstabe b bis Nr. 5 in Betracht, kann der Schulleiter einen Schüler
vorläufig vom Unterricht und von anderen schulischen Veranstaltungen ausschließen,
wenn es die Aufrechterhaltung des Schul- oder Unterrichtsbetriebs oder die Sicherheit
von Personen erfordert. Die Anhörung nach Absatz 5 Satz 1 sowie der Beschluss
der Teilkonferenz oder der zuständigen Schulbehörde sind unverzüglich
nachzuholen. Die maximale Dauer des Unterrichtsausschlusses nach Satz 1 soll eine
Woche nicht übersteigen.
(7) Die Erziehungsberechtigten sind über eine Ordnungsmaßnahme
einschließlich der Gründe unverzüglich zu informieren. Auf die Möglichkeit
des Rechtsbehelfs ist hinzuweisen.
(8) Eintragungen und Vorgänge über Ordnungsmaßnahmen
sind spätestens am Ende des zweiten Schuljahres nach der Eintragung zu löschen,
sofern nicht während der Zeit eine erneute Ordnungsmaßnahme getroffen
wurde. |