223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 69
Verordnungsermächtigung
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung
- 1.
nähere Regelungen zur Bildung von Lerngruppen, insbesondere
zur äußeren Leistungsdifferenzierung in der Regionalen Schule zu treffen.
Bei der Entscheidung über die Bildung von Lerngruppen ist eine Beteiligung der
Schulkonferenz vorzusehen,
- 2.
zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten
nach § 54 Abs. 2 Satz 3
ein Pauschbetrag verlangt werden kann,
- 3.
zu regeln,
- a)
in welcher Weise
eine differenzierte schriftliche Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens erfolgt
und dabei einheitliche Beurteilungsmaßstäbe sicherzustellen,
- b)
wann eine Beurteilung durch Noten oder durch Punkte erfolgt (§ 62 Abs. 4 und 5) und
- 4.
das Nähere zur Versetzung einschließlich eines Notenausgleichs
nach § 64 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
zu regeln und dabei die Möglichkeit einer nachträglichen Versetzung aufgrund
einer erfolgreichen Nachprüfung vorzusehen sowie zu den Anforderungen im Rahmen
der Versetzung nach § 18 Abs. 3
Satz 3
,
- 5.
das Verfahren und die Häufigkeit der Kurseinstufungen nach § 65
zu bestimmen,
- 6.
die Einzelheiten zur Durchführung der schulischen Prüfungen und
der Leistungsfeststellung nach §
16 Abs. 3 Satz 2 und 3
einschließlich der Nichtschülerprüfungen, insbesondere zu den Prüfungsgebieten
(Prüfungsfächer und Prüfungsaufgaben), zum Prüfungsverfahren,
zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, zur Anrechnung von Vorleistungen,
zu den Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sowie zu deren Wiederholungsmöglichkeit,
zum Umfang der Wiederholung und zu den erforderlichen Niederschriften über die
Prüfungen zu regeln,
- 7.
die zeitliche Verteilung der Ferien der Schüler zu regeln,
- 8.
Regelungen zu Voraussetzungen und dem Verfahren für einen Wechsel
des Bildungsganges nach § 66 Abs.
3
zu treffen,
- 9.
das Verfahren und die Voraussetzungen für die Feststellung des erfolgreichen
Absolvierens der Probezeit nach §
66 Abs. 2
zu regeln,
- 10.
nähere Bestimmungen zur Umsetzung der §§ 45
und 45a
zu treffen1)
,
- 11.
Regelungen über die Unterrichtsversorgung zu erlassen, insbesondere
zur Verteilung der Lehrerstunden, die den Schulen zur Verfügung stehen sowie
zur Stundenzuweisung. Die Zumessung der Stundenzuweisung erfolgt schülerbezogen.
Der Unterrichtsbedarf wird dazu bezogen auf die Anzahl der in einer Schule zu unterrichtenden
Schüler ermittelt. Dabei werden, auch unter Einbeziehung sozialraumbedingter
Besonderheiten, die gemäß §
9 Abs. 1
für die jeweilige Schulart geltenden Kontingentstundentafeln sowie schülerspezifische
Zusatzbedarfe, die im Falle besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich
sonderpädagogischer Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher diagnostischer
Verfahren festgestellt wurden, berücksichtigt. Die den Lehrerstunden zu Grunde
liegenden Personalausgaben sind
- 1.
die Dienstbezüge
der Beamten und Entgelte für Arbeitnehmer,
- 2.
die Beiträge zur Sozialversicherung und betriebliche Altersversorgung
für den öffentlichen Dienst (Zusatzversorgung),
- 3.
die Jahressonderzahlung,
- 4.
das Leistungsentgelt,
- 5.
besondere Zahlungen (vermögenswirksame Leistungen),
- 6.
das Jubiläumsentgelt,
- 7.
das Entgelt im Krankheitsfall,
- 8.
die Mehrarbeitsentschädigungen und Überstundenvergütungen
und
- 9.
die Aufwandsentschädigungen als Sonderformen der Arbeit,
- 12.
Regelungen zu treffen zu besonderen schulischen Angeboten des Erwerbs von
allgemein bildenden Abschlüssen der Sekundarstufe I in Verbindung mit wirtschaftsnahen
Praxisteilen oder zu besonderen Formen der Unterrichtsorganisation für kognitiv
hochbegabte Schüler oder Schüler an anerkannten Sport- oder Musikgymnasien,
- 13.
die Zugangsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren, die Diagnostik zur
Feststellung besonderer individueller Förderbedarfe einschließlich sonderpädagogischer
Förderbedarfe auf der Grundlage einheitlicher Verfahren und die Voraussetzungen,
unter denen ein Schüler ein Gymnasium oder eine Klasse gemäß § 19 Abs. 2 und 3
verlassen muss, zu regeln,
- 14.
das Nähere zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß
§ 16 Abs. 4 Satz 6
sowie § 18 Abs. 3 Satz 4
zu regeln,
- 15.
nähere Bestimmungen zur Erhebung der Gebühren und zur Zahlung
angemessener Schulkosten nach §
54 Abs. 4
zu treffen.
| 1) | § 69
Nr. 10 tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 in Kraft. |
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