223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 7
Religionsunterricht
(1) Der Religionsunterricht ist an den öffentlichen Schulen
ordentliches Unterrichtsfach. Er wird in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der betreffenden Kirchen oder Religionsgemeinschaften erteilt.
(2) Die Erziehungsberechtigten, nach Vollendung des 14. Lebensjahres
die Schüler, entscheiden über die Teilnahme am Religionsunterricht. Für
Schüler, die vom Religionsunterricht abgemeldet worden sind oder sich abgemeldet
haben, wird im Primar- und Sekundarbereich I Unterricht in Philosophieren mit Kindern,
im Sekundarbereich II Unterricht in Philosophie erteilt.
(3) Die Unterrichtsfächer evangelische Religion, katholische
Religion und Philosophieren mit Kindern oder Philosophie können zeitweilig auch
als Fächergruppe angeboten werden. Innerhalb dieser Fächergruppe sollen
die einzelnen Fächer unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit und ihrer Besonderheiten
und der Rechte der Schüler und Erziehungsberechtigten in kooperativer Form unterrichtet
werden. |