223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 79
Fachkonferenz
(1) Für Unterrichtsfächer, Lernbereiche, Fächergruppen
und Aufgabengebiete sind durch die Lehrerkonferenz Fachkonferenzen einzurichten.
(2) Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrer, die eine
Lehrbefähigung in dem jeweiligen Fach, einem Fach des Lernbereichs, der Fächergruppen
oder des Aufgabengebiets besitzen oder darin unterrichten. Zu den Fachkonferenzen
sind je zwei Mitglieder des Schülerrates und des Schulelternrates einzuladen.
§ 77 Abs. 2 Satz 2
gilt entsprechend.
(3) Jede Fachkonferenz wählt für die Dauer von
zwei Schuljahren aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und seinen Vertreter.
(4) Die Fachkonferenz berät über die ein Fach,
eine Fächergruppe, einen Lernbereich oder ein Aufgabengebiet betreffenden Angelegenheiten.
Sie entscheidet im Rahmen der von der Schul- oder Lehrerkonferenz gefassten Beschlüsse,
insbesondere über
- 1.
die Umsetzung der Rahmenpläne, didaktische und methodische
Fragen des Faches, des Lernbereichs, der Fächergruppe oder des Aufgabengebietes
sowie die Koordinierung von Lernzielen und Inhalten,
- 2.
die Erarbeitung von Arbeitsplänen und Kursangeboten,
- 3.
die Auswahl der Lehr- und Lernmittel und die Einrichtung von Fachräumen
und Werkstätten,
- 4.
die Koordinierung der Leistungsbewertung,
- 5.
Angelegenheiten fachlicher Fort- und Weiterbildung.
Im Übrigen trifft sie die ihr nach §
5 Abs. 4
und § 10 Abs. 3
zugewiesenen Entscheidungen.
(5) An Schulen, die nur aus dem Primarbereich bestehen, und
an Schulen, an denen eine Fachkonferenz weniger als drei Lehrer umfassen würde,
werden die Aufgaben der Fachkonferenz von der Lehrerkonferenz wahrgenommen, soweit
keine gemeinsame Fachkonferenz mit benachbarten Schulen der gleichen Art eingerichtet
werden kann. |