223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 8
Rahmenpläne und schulinterne
Lehrpläne
(1) Die oberste Schulbehörde erlässt Rahmenpläne
zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule. Rahmenpläne
berücksichtigen die Ziele der Bildungsgänge, der Grundschule, der Förderschule
sowie der schulartunabhängigen Orientierungsstufe und gewährleisten eine
möglichst große Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgängen.
Sie werden in allgemein zugänglicher Form veröffentlicht.
(2) Die Rahmenpläne enthalten allgemeine, fachbezogene
sowie fächerverbindende Ziele und Inhalte. Sie orientieren sich an den Erkenntnissen
der Fachdidaktiken sowie der Erziehungs- und anderer Bezugswissenschaften, weisen
verbindliche fachbezogene Ziele aus und beziehen sich auf die Beschlüsse der
Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder der Bundesrepublik Deutschland.
Die Rahmenpläne für die vorschulische Bildung und die Rahmenpläne
für die Grundschule sind aufeinander abzustimmen.
(3) Die oberste Schulbehörde setzt zur Entwicklung der
Rahmenpläne Kommissionen ein. Die Kirchen oder Religionsgemeinschaften werden
an der Erarbeitung der Rahmenpläne für den Religionsunterricht beteiligt.
Weitere Verbände werden gegenstands- und fachbezogen durch die Kommission beteiligt.
(4) Jede allgemein bildende und berufliche Schule erarbeitet
auf der Grundlage der Rahmenpläne schulinterne Lehrpläne. |