223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
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§ 88
Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternräte bilden den
Schulelternrat. Der Schulelternrat unterstützt die Arbeit der Klassenelternräte
beim Zusammenwirken von Schule und Erziehungsberechtigten.
(2) Der Schulelternrat wählt zu Beginn seiner Amtszeit
für die allgemein bildenden Schulen für die Dauer von zwei Schuljahren
und für die beruflichen Schulen für die Dauer der Ausbildungszeit oder
des Bildungsganges aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter
und weitere zwei bis fünf Vertreter der Erziehungsberechtigten angehören,
sowie die Vertreter der Erziehungsberechtigten in der Schulkonferenz und den Fachkonferenzen.
Der Vorstand und die Vertreter in den Konferenzen bleiben grundsätzlich bis
zur folgenden Neuwahl im Amt. Wenn im zweiten Schuljahr der Amtsperiode mehr als
ein Drittel der bisherigen Mitglieder des Schulelternrats aus ihrem Amt ausscheiden,
werden unverzüglich Neuwahlen angesetzt. Jährlich findet zu Schuljahresbeginn
eine Neuwahl für ausgeschiedene Elternvertreter statt. § 75 Abs. 4 Satz 3 bis 7
gilt entsprechend.
(3) Der Schulelternrat vertritt die schulischen Interessen
aller Erziehungsberechtigten der Schule, beteiligt sich an der Verwirklichung des
Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule und fördert die Mitwirkungs- und
Verantwortungsbereitschaft der Erziehungsberechtigten. Der Schulelternrat kann im
Rahmen seiner Aufgaben Arbeitskreise einrichten oder andere Veranstaltungen durchführen.
Der Schulelternrat regelt seine Angelegenheiten in eigener Verantwortung. Der Schulelternrat
kann gegenüber Konferenzen sowie gegenüber dem Schülerrat Empfehlungen
abgeben, die auf der nächsten Sitzung dieses Gremiums beraten werden müssen.
(4) Der Schulleiter hat den Schulelternrat über alle
grundsätzlichen Fragen der Organisation und Gestaltung des Unterrichts und der
Erziehung an der Schule zu informieren. Er ist verpflichtet, dem Schulelternrat die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Auf Verlangen des Schulelternrates sollen
der Schulleiter sowie einzelne Lehrer an seinen Sitzungen teilnehmen. |