223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 89
Kreis- oder Stadtelternrat
(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten bilden
die Vorsitzenden der Schulelternräte der im Landkreis oder in der kreisfreien
Stadt befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft,
an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreis- oder Stadtelternrat.
Die Schulelternräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im
Kreis- oder Stadtelternrat bestimmen.
(2) Der Kreis- oder Stadtelternrat wählt aus seiner
Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und bis zu sechs
weitere Mitglieder angehören. §
75 Abs. 4 Satz 3 bis 7
gilt entsprechend.
(3) Der Kreis- oder Stadtelternrat berät Fragen, die
für die Schulen des Landkreises oder der kreisfreien Stadt von besonderer Bedeutung
sind. Er hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Gebiet vorhandenen Schularten
angemessen berücksichtigt werden. Die Schulträger und zuständigen
Schulbehörden unterrichten den Kreis- oder Stadtelternrat rechtzeitig über
alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Erziehungsberechtigten.
(4) § 83
Abs. 4
gilt entsprechend. |