223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 9
Stundentafeln
(1) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, für
die einzelnen Jahrgangsstufen, Schularten und beruflichen Bildungsgänge sowie
die Orientierungsstufe durch Rechtsverordnung festzulegen:
- 1.
die Grundsätze und Mindeststandards für eine Verteilung
der Jahreswochenstunden auf die einzelnen Jahrgangsstufen,
- 2.
die Anzahl der Jahreswochenstunden für jeden Gegenstandsbereich in
den einzelnen Jahrgangsstufen sowie deren Gesamtzahl im Verlauf des jeweiligen Bildungsganges,
- 3.
den Rahmen für eine Schwerpunktbildung der Schule auf der Grundlage
der Kontingentstundentafel nach Nummer 1,
- 4.
die Zuständigkeit für Entscheidungen zur Verteilung der Jahreswochenstunden
nach Nummer 2,
- 5.
die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Unterricht
in Lernbereichen sowie Grundsätze über eine angemessene Berücksichtigung
einzelner Unterrichtsfächer.
(2) Die Schulkonferenz beschließt über die auf
der Grundlage der Kontingentstundentafel entwickelten schulinternen Stundentafeln,
soweit dieses in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 zugelassen ist. Die Schule hat
die Vorgaben zu beachten, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen
den Ländern der Bundesrepublik Deutschland sind. Die zuständige Schulbehörde
informiert die Schulen regelmäßig über die Vorgaben und diesbezüglichen
Änderungen, die Grundlagen der Anerkennung von Abschlüssen zwischen den
Ländern und der Bundesrepublik Deutschland sind.
(3) An Vollzeitschulen findet Unterricht in der Regel an fünf
Wochentagen statt. |