223-6 Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V) Vom 13. Februar 2006Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 41
Ausgabe im ZusammenhangZur Inhaltsübersicht
§ 99
Institut für Qualitätsentwicklung
Mecklenburg-Vorpommern
(1) Die Aufgaben im Bereich der qualitativen Weiterentwicklung
von Schule werden durch ein bei der obersten Schulbehörde errichtetes Institut
für Qualitätsentwicklung wahrgenommen. Die Angebote und Leistungen des
Instituts stehen den Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft zur
Verfügung.
(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung nimmt
im Rahmen seines Auftrages insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- 1.
Organisation und Durchführung der Ausbildung in der
zweiten Phase sowie der Fort- und Weiterbildung der Lehrer,
- 2.
die Fortbildung des Personals nach § 109 Abs. 1
,
- 3.
die Planung, Organisation und Durchführung von Vorhaben und Projekten
der Unterrichtsforschung sowie die wissenschaftliche Begleitung von Schulversuchen,
- 4.
die Beratung aller an der Schule Beteiligten in Fragen des Unterrichts und
der schulischen Erziehung,
- 5.
die Unterstützung der Schulen beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik,
- 6.
die Durchführung der externen Evaluation von Schulen.
(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung Mecklenburg-Vorpommern
nimmt die Aufgaben eines Lehrerprüfungsamtes wahr und kooperiert auf vertraglicher
Grundlage intensiv mit den an Lehrerbildung beteiligten Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur
wird ermächtigt, das Nähere zum Institut für Qualitätsentwicklung
Mecklenburg-Vorpommern, insbesondere zu dessen Aufgaben durch Rechtsverordnung zu
regeln. |