950-6 Staatsvertrag über die Führung des Schiffsbauregisters für Binnenschiffe |
| § 1 | |
| § 2 | |
| § 3 | |
| § 4 |
Das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt
und der Freistaat Thüringen
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig zuständigen Organe nachstehenden Staatsvertrag.