B 750-15-2

Bergverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
für seismische Arbeiten
(Seismik-Bergverordnung - SeismikBergVO)

Vom 25. September 1997

Fundstelle: GVOBl. M-V 1997, S. 529

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Erster Teil
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Zweiter Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Aufsicht
§ 4 Unterweisung
§ 5 Dienstanweisungen

Dritter Teil
Arbeits- und Gesundheitsschutz

§ 6 Grundsätze der Sicherheit
§ 7 Blitzschutz
§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte
§ 9 Arbeitsschutzkleidung, Wascheinrichtungen

Vierter Teil
Durchführung der seismischen Arbeiten

§ 10 Bekanntgabe
§ 11 Vorsorgemaßnahmen
§ 12 Verwendung von Fahrzeugen und fahrbaren Arbeitsgeräten
§ 13 Verfüllen von Bohrlöchern; Herrichten des Geländes

Fünfter Teil
Umgang mit Sprengmitteln

§ 14 Allgemeines
§ 15 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
§ 16 Unterrichtung über Sprengarbeiten
§ 17 Durchführung der Sprengarbeiten
§ 18 Verbleiben von Sprengmitteln im Bohrloch; Versager
§ 19 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln

Sechster Teil
Zusätzliche Vorschriften für Arbeiten
in Küstengewässern und Flußmündungen

§ 20 Unterrichtung über Sprengarbeiten
§ 21 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln auf Schiffen;
Sprechfunkverbindungen
§ 22 Seismische Sprengungen im Wasser

Siebenter Teil
Schlußvorschriften

§ 23 Ausnahmebewilligungen
§ 24 Bekanntmachung der Verordnung
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Inkrafttreten





Aufgrund des § 65 Satz 1 Nr. 2 und 4 , des § 66 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 2, 5 bis 9 und 10 Buchstabe b und § 68 Abs. 1 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778), und des § 2 Abs. 1 und 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Bundesberggesetz vom 5. Mai 1994 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern (GVOBl. M-V S. 590) verordnet das Wirtschaftsministerium im Einvernehmen mit dem Sozialministerium sowie hinsichtlich § 2 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bau, Landesplanung und Umwelt: