223-6-27

Verordnung zur Ausgestaltung der sonderpädagogischen Förderung
(Förderverordnung Sonderpädagogik - FöSoVO)#)

Vom 2. September 2009

#)Verkündet im Mittl.bl. BM M-V vom 21. September 2009 S. 827

Fundstelle: GVOBl. M-V 2009, S. 562, Mittl.bl. BM M-V 2009, S. 827

Geltungsbeginn: 21.9.2010, Geltungsende: 31.12.2014

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

  • mehrfach geändert durch Verordnung vom 17. September 2010 (GVOBl. M-V S. 536 / Mittl.bl. BM M-V S. 555)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Gestaltung der sonderpädagogischen Förderung

§ 1 Ziele und Aufgaben pädagogischer Förderung
§ 2 Ziele und Aufgaben sonderpädagogischer Förderung
§ 3 Maßnahmen sonderpädagogischer Förderung
§ 4 Sonderpädagogischer Förderbedarf
§ 5 Antrag und Feststellung
§ 6 Orte und Organisationsformen sonderpädagogischer Förderung
§ 7 Förderplanung und Schülerakte

Teil 2
Gemeinsamer Unterricht von Schülern mit und
ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

§ 8 Ziele und Maßnahmen
§ 9 Organisation und Gestaltung

Teil 3
Förderschulen

§ 10 Ziele und Aufgaben
§ 11 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen
§ 12 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sprache
§ 13 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt emotionale
und soziale Entwicklung
§ 14 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung
§ 15 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt körperliche
und motorische Entwicklung
§ 16 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Hören
§ 17 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen
§ 18 Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Unterricht
kranker Schülerinnen und Schüler

Teil 4
Sonderpädagogische Förderzentren

§ 19 Aufgaben und Organisation
§ 20 Sprachliche Gleichstellung
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2a
Anlage 2b Gesetz zum Schutz des Bürgers
bei der Verarbeitung seiner Daten - Auszug -
(Landesdatenschutzgesetz - DSG M-V)
Vom 28. März 2002

§ 9
Erheben
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
Anlage 9 Nachteilsausgleich für Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht





Aufgrund des § 37 und des § 69 Nummer 10 des Schulgesetzes vom 13. Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 41), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. M-V S. 241) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: