2030-4-31

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn
des gehobenen allgemeinen Dienstes in der Sozialverwaltung
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Ausbildungs- und Prüfungsordnung g. D. Sozialverwaltung -
APO g. D. SozVerw. - M-V)

Vom 4. Dezember 1998

Fundstelle: GVOBl. M-V 1998, S. 899

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

§ 4 geändert durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 1. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 461)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Zulassung zur Ausbildung

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Auswahl
§ 4 Einstellung
§ 5 Rechtsstellung

Abschnitt 2
Allgemeine Regelungen

§ 6 Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
§ 8 Ausbildungsleiter, Ausbildungsbeauftragte
§ 9 Prüfungsamt, Studienordnung
§ 10 Prüfungskommissionen
§ 11 Dauer des Vorbereitungsdienstes
§ 12 Vorlesungsfreie Zeiten, Urlaub
§ 13 Ausbildungsgang
§ 14 Berufspraktische Studienabschnitte
§ 15 Befähigungsberichte
§ 16 Studium an der Fachhochschule
§ 17 Leistungsnachweise
§ 18 Bewertung der Leistungen

Abschnitt 3
Grundstudium

§ 19 Ziele und Inhalt
§ 20 Leistungsnachweise im Grundstudium
§ 21 Zulassung zum Hauptstudium

Abschnitt 4
Hauptstudium und Abschlußprüfung

§ 22 Ziel und Inhalt
§ 23 Hauptstudium
§ 24 Abschlußprüfung
§ 25 Zulassung zur schriftlichen Abschlußprüfung
§ 26 Schriftliche Abschlußprüfung
§ 27 Prüfungsklausuren
§ 28 Kennzeichnung und Abgabe der Prüfungsklausuren
§ 29 Anonymität
§ 30 Bewertung der Prüfungsklausuren
§ 31 Zulassung zur mündlichen Abschlußprüfung
§ 32 Mündliche Abschlußprüfung
§ 33 Bestehen der mündlichen Abschlußprüfung
§ 34 Erkrankungen, Versäumnisse
§ 35 Folgen bei Unregelmäßigkeiten
§ 36 Ergebnis der Abschlußprüfung
§ 37 Wiederholung der Abschlußprüfung

Abschnitt 5
Laufbahnprüfung

§ 38 Prüfungsergebnis
§ 39 Bestehen der Laufbahnprüfung
§ 40 Prüfungszeugnis
§ 41 Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
§ 42 Prüfungsakten
§ 43 Rücknahme der Prüfungsentscheidung
§ 44 Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst

Abschnitt 6
Schlußvorschriften

§ 45 Personalvertretung, Schwerbehindertenvertretung,
Gleichstellungsbeauftragte
§ 46 Sprachliche Gleichstellung
§ 47 Verwaltungsvorschriften
§ 48 Inkrafttreten





Aufgrund des § 18 des Landesbeamtengesetzes vom 12. Juli 1998 (GVOBl. M-V S. 708) verordnet das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Innenministerium: