223-3-73

Verordnung über die Zulassung, Ausbildung und Prüfung
an den Fachschulen für Sozialwesen im Land Mecklenburg-Vorpommern
- Fachschulverordnung Sozialwesen - (FSVOS)

Vom 20. April 2006

Fundstelle: GVOBl. M-V 2006, S. 387, Mittl.bl. BM M-V 2006, S. 275

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Zielsetzung
§ 2 Gliederung und Dauer der Bildungsgänge

Teil 2
Aufnahme in die Fachschule

§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 4 Zulassung
§ 5 Auswahlverfahren
§ 6 Zulassungsverfahren für Ausländer und Aussiedler

Teil 3
Ausbildung

§ 7 Stundentafeln und Rahmenpläne
§ 8 Weiterführende Schulabschlüsse
§ 9 Leistungsbewertung
§ 10 Leistungsnachweise
§ 11 Allgemeine Bestimmungen zur Unterrichtsorganisation und -durchführung
§ 12 Versetzung
§ 13 Praktische Ausbildung
§ 14 Vorbereitung und Durchführung der praktischen Ausbildung

Teil 4
Prüfung und Berechtigungen

§ 15 Abschluss der Ausbildung
§ 16 Prüfungsausschuss und Teilprüfungsausschüsse
§ 17 Prüfungstermine, Belehrung
§ 18 Festlegung der Vornoten
§ 19 Meldung zur Prüfung
§ 20 Erste Prüfungskonferenz
§ 21 Rücktritt, Täuschung, Behinderung und Störungen
§ 22 Schriftliche Prüfung
§ 23 Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 24 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 25 Praktische Prüfung
§ 26 Zweite Prüfungskonferenz
§ 27 Bekanntgabe der Ergebnisse und Zuwahl von Fächern
für die mündliche Prüfung
§ 28 Mündliche Prüfung
§ 29 Besucher
§ 30 Dritte Prüfungskonferenz, Ergebnis der Prüfung
§ 31 Wiederholung der Abschlussprüfung
§ 32 Abschlusszeugnis und Berechtigungen
§ 33 Zulassung von Nichtschülern zur Prüfung
§ 34 Besondere Verfahrensvorschriften für Nichtschülerprüfungen
§ 35 Ergebnis der Nichtschülerprüfung
§ 36 Besondere Bestimmungen für behinderte Schüler
§ 37 Niederschriften
§ 38 Auswertung der Prüfung
§ 39 Anerkennung ausländischer Abschlüsse (Europaklausel)

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 40 Anlagen
§ 41 Übergangsbestimmungen
§ 42 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage 1 Rahmenstundentafel der Fachschulen des Sozialwesens
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Anlage 5
Anlage 6





Aufgrund des § 9 Abs. 1 , der §§ 30 , 33 Satz 3 und des § 69 Nr. 5 des Schulgesetzes vom 15. Mai 1996 (GVOBl. M-V S. 205), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 510) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur: