B 750-15-4

Bergverordnung
für Tiefbohrungen, Untergrundspeicher
und für die Gewinnung von
Bodenschätzen durch Bohrungen
im Land Mecklenburg-Vorpommern
(Tiefbohrverordnung - TbVO M-V)

Vom 15. November 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 1024

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Allgemeine Vorschriften

§ 3 Anzeige besonderer Ereignisse
§ 4 Schriftliche Anweisungen
§ 5 Prüfungen
§ 6 Sachverständige
§ 7 Verhalten im Betrieb
§ 8 Fremdsprachige Beschäftigte
§ 9 Sicherung von Einrichtungen
§ 10 Überwachung des Betriebes
§ 11 Auflässige Bohrungen

Abschnitt 3
Bohrgerüste

§ 12 Allgemeine Anforderungen
§ 13 Fahrsicherungen und Anzeigevorrichtungen
§ 14 Seilsicherheiten, Nachnehmen und Kürzen des Hebewerkseiles
§ 15 Bedienung des Hebewerkes
§ 16 Aufbau, Abbau und Umsetzen von Bohrgerüsten
§ 17 Bohrgerüstbuch

Abschnitt 4
Bohrbetrieb

§ 18 Allgemeines
§ 19 Verrohrung und Zementation
§ 20 Absperreinrichtungen
§ 21 Totpump- und Druckentlastungseinrichtungen
§ 22 Bohrspülung
§ 23 Spülungspumpen
§ 24 Gestänge- und Verrohrungsarbeiten
§ 25 Umgang mit Zangen
§ 26 Spillarbeiten
§ 27 Verhalten bei Ausbrüchen
§ 28 Verhalten bei Bohrlocheinbrüchen
§ 29 Schutz angebohrter Lagerstätten und Wasserhorizonte
§ 30 Überwachung des Bohrlochverlaufs
§ 31 Sicherung stillliegender Bohrungen
§ 32 Bohrergebnisse und Bohrbericht

Abschnitt 5
Förderbohrungen

§ 33 Allgemeine Anforderungen
§ 34 Erdöl- und Erdgasförderbohrungen
§ 35 Untergrundspeicherbohrungen
§ 36 Einpress- und Versenkbohrungen
§ 37 Arbeiten an Förderbohrungen
§ 38 Überwachung der Förderung und Einleitung
§ 39 Förderbuch

Abschnitt 6
Gewinnung von Salzen durch Aussolen, Kavernen

§ 40 Standsicherheit von Kavernen
§ 41 Aussolen von Kavernen
§ 42 Kaverneninnendruck
§ 43 Überwachung der Hohlraumentwicklung von Kavernen
§ 44 Messungen an der Tagesoberfläche

Abschnitt 7
Lagerung und Umschlag von entzündlichen,
leicht- oder hochentzündlichen Flüssigkeiten
in Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt
von weniger als 10 000 Litern

§ 45 Allgemeine Anforderungen
§ 46 Ausrüstung von Lagerbehältern
§ 47 Zusammenlagern von Flüssigkeiten verschiedener
Gefährlichkeitsmerkmale
§ 48 Lagerung von Dieselkraftstoff, Heizöl und ähnlichen Flüssigkeiten

Abschnitt 8
Rohrleitungen

§ 49 Allgemeine Anforderungen
§ 50 Leitungsführung
§ 51 Leitungsverlegung
§ 52 Mit Förderbohrungen verbundene Rohrleitungen
§ 53 Zusätzliche Anforderungen an Rohrleitungen für
schwefelwasserstoffhaltiges Erdgas
§ 54 Überwachung der Leitungstrasse
§ 55 Rohrleitungsbuch

Abschnitt 9
Besondere Schutzmaßnahmen

§ 56 Allgemeines
§ 57 Sicherungsmaßnahmen bei besonderen Tätigkeiten
und Arbeitsbedingungen
§ 58 Gräben und sonstige Bodeneinschnitte
§ 59 Betrieb von Maschinen und Handhabung anderer
technischer Arbeitsmittel
§ 60 Unter Druck stehende Schläuche und bewegliche Leitungen
§ 61 Verdichter
§ 62 Hebevorgänge

Abschnitt 10
Umgang mit Sprengmitteln

§ 63 Allgemeines
§ 64 Lagerung und Aufbewahrung von Sprengmitteln
§ 65 Schutz vor Sprengwirkungen
§ 66 Sprengarbeiten im Bohrloch
§ 67 Verlust und Auffinden von Sprengmitteln

Abschnitt 11
Explosions-, Brand- und Gasschutz

§ 68 Auftreten explosionsfähiger Atmosphäre
§ 69 Allgemeine Schutzmaßnahmen für explosionsgefährdete Bereiche
§ 70 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0
§ 71 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 1
§ 72 Betriebsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 2
§ 73 Verhalten in explosionsgefährdeten Bereichen
§ 74 Brandgefährdete Bereiche
§ 75 Feuerlöscheinrichtungen und Personal
§ 76 Anforderungen an den Gasschutz
§ 77 Mitführen von Selbstrettern
§ 78 Arbeiten bei Gasgefahr
§ 79 Geräteraum und Gerätewart

Abschnitt 12
Taucherarbeiten

§ 80 Allgemeine Anforderungen
§ 81 Sicherung der Tauchstelle
§ 82 Sonstige Vorsorgemaßnahmen
§ 83 Tauchen mit autonomen Tauchgeräten
§ 84 Tauchen mit schlauchversorgten Tauchgeräten
§ 85 Unterwasserbasen und Unterwasserdruckkammern
§ 86 Anforderungen an Taucher, Tauchhelfer und das Taucherdienstbuch
§ 87 Aufsicht beim Tauchen
§ 88 Aufbewahrung, Wartung und Instandsetzung der Tauchausrüstung
§ 89 Tauchregeln
§ 90 Tauchbericht und Anzeigepflicht

Abschnitt 13
Plattformen

§ 91 Genehmigung
§ 92 Kennzeichnung der Plattformen
§ 93 Sprechfunkverbindungen
§ 94 Einrichtungen zur mündlichen Verständigung
§ 95 Alarmsystem und Alarmplan
§ 96 Rettungsmittel
§ 97 Aufbau, Abbau und Umsetzen beweglicher Plattformen
§ 98 Betriebsregeln
§ 99 Betriebsbuch

Abschnitt 14
Schlussvorschriften

§ 100 Ausnahmebewilligungen
§ 101 Übertragung der Verantwortlichkeit
§ 102 Bekanntmachung der Verordnung
§ 103 Ordnungswidrigkeiten
§ 104 Inkrafttreten
Anhang





Aufgrund des § 68 Absatz 1 Satz 1 , des § 65 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 , des § 66 Satz 1 Nummer 1, 5, 6, 9 und 10 in Verbindung mit § 126 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 und der §§ 127 bis 129 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, in Verbindung mit § 2 der Bergzuständigkeitsverordnung vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 590) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Arbeit, Gleichstellung und Soziales: