7842-2 Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg |
| Artikel 1 | Gegenstand des Staatsvertrages |
| Artikel 2 | Zuständigkeitsübertragung und Aufsicht |
| Artikel 3 | Organisation |
| Artikel 4 | Aufgaben der Übertragungsstelle Ost |
| Artikel 5 | Mitteilungspflichten |
| Artikel 6 | Finanzierung |
| Artikel 7 | Verfahren in Verbindung mit der Übertragungsstelle Ost |
| Artikel 8 | Länderübergreifende Zusammenarbeit |
| Artikel 9 | Fortentwicklung des Staatsvertrages |
| Artikel 10 | Geltungsdauer |
| Artikel 11 | In-Kraft-Treten |
Präambel
Das Land Brandenburg und die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen bilden auf dem Gebiet der Milcherzeugung eine Region mit vergleichbaren Strukturen. Die Rahmenbedingungen, unter denen die Beteiligten am EU-Milchmarkt heute agieren müssen, sind großen Veränderungen unterworfen. Dem folgend ist beabsichtigt, durch Bundesrecht die Zusammenlegung der bisherigen fünf Übertragungsbereiche der neuen Länder einschließlich des Landes Berlin zu regeln. In der Absicht der Schaffung eines effektiven Verfahrens schließen die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und die Freistaaten Sachsen und Thüringen diesen Staatsvertrag zur Errichtung der Übertragungsstelle Ost, wobei das Land Brandenburg aufgrund des Landwirtschaftsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2003 zugleich für das Land Berlin handelt.