100-5 Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) VaG M-V Vom 31. Januar 1994 Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 127
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§ 19*
Abstimmungstag und Gegenstand des
Volksentscheids
(1) Die Landesregierung setzt den Tag der Abstimmung auf
einen
Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fest und gibt ihn mit dem Gegenstand des
Volksentscheides, der neben einer Erläuterung des bisherigen und weiteren
Verfahrens den Gesetzentwurf mit Begründung enthält, im Amtsblatt
für Mecklenburg-Vorpommern bekannt. Mit der Bekanntmachung können
die Landesregierung und der Landtag in bündiger und sachlicher Form ihre
Auffassung zu dem Gesetzentwurf darlegen.
(2) Stehen mehrere Gesetzentwürfe, die den gleichen
Gegenstand
betreffen, inhaltlich aber miteinander nicht vereinbar sind, zur Abstimmung,
sind sie auf einem Stimmzettel gemeinsam in der Reihenfolge der vom Landeswahlleiter
festgestellten Zahl der gültigen Eintragungen aufzuführen. Ein nach § 18
vom Landtag vorgelegter Entwurf
ist an letzter Stelle aufzuführen. | * | §
19 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. September 2001. |
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