100-5 Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) VaG M-V Vom 31. Januar 1994 Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 127
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§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Volksinitiative bedeutet das Recht der wahlberechtigten
Bürger,
nach Maßgabe des Artikel
59
der Landesverfassung
und
dieses Gesetzes, dem Landtag Vorlagen zu unterbreiten, die Gegenstände
der politischen Willensbildung oder einen mit Gründen versehenen Gesetzentwurf
beinhalten.
(2) Volksbegehren bedeutet ein Recht des Volkes zur Beteiligung
an der Gesetzgebung, mit welchem nach Maßgabe des Artikel 60
der
Landesverfassung
und dieses Gesetzes wahlberechtigte Bürger
dem Landtag einen Gesetzentwurf zur Beschlußfassung vorlegen können.
(3) Volksentscheid ist das Mittel, um nach Maßgabe des
Artikel 60
der
Landesverfassung
und dieses Gesetzes dem Volk einen Gesetzentwurf
zur Abstimmung vorlegen zu können.
(4) Vertreter im Sinne dieses Gesetzes sind die drei Personen,
die berechtigt sind, im Namen der Unterzeichner der Volksinitiative oder des
Volksbegehrens verbindliche Erklärungen abzugeben sowie entgegenzunehmen.
Verbindliche Erklärungen der Vertreter sind nur wirksam, wenn sie von
mindestens zwei Vertretern unterzeichnet worden sind. |