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Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem
Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) VaG M-V

Vom 31. Januar 1994

Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 127

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§ 9

Behandlung der Volksinitiative

(1) Der Landtagspräsident veranlaßt, daß die zugelassene Volksinitiative unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages behandelt wird.

(2) Der Landtag hat binnen drei Monaten einen Beschluß über den Inhalt der Volksinitiative zu fassen. Der Fristablauf wird in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres gehemmt.

(3) In dem mit der Volksinitiative befaßten Ausschuß des Landtages steht einem Vertreter des Antragstellers das Recht zu, die Volksinitiative zu erläutern. Näheres, insbesondere den zeitlichen Ablauf, bestimmt der jeweilige Ausschuß. Er kann auch weitere Personen in die Anhörung einbeziehen.