100-5 Gesetz zur Ausführung von Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid in Mecklenburg-Vorpommern (Volksabstimmungsgesetz) VaG M-V Vom 31. Januar 1994 Fundstelle: GVOBl. M-V 1994, S. 127
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§ 9
Behandlung der Volksinitiative
(1) Der Landtagspräsident veranlaßt, daß
die
zugelassene Volksinitiative unmittelbar nach Eingang in der zeitlich nächstmöglichen
Landtagssitzung nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Landtages
behandelt wird.
(2) Der Landtag hat binnen drei Monaten einen Beschluß
über
den Inhalt der Volksinitiative zu fassen. Der Fristablauf wird in der Zeit
vom 1. Juli bis zum 31. August eines jeden Jahres gehemmt.
(3) In dem mit der Volksinitiative befaßten Ausschuß
des Landtages steht einem Vertreter des Antragstellers das Recht zu, die Volksinitiative
zu erläutern. Näheres, insbesondere den zeitlichen Ablauf, bestimmt
der jeweilige Ausschuß. Er kann auch weitere Personen in die Anhörung
einbeziehen. |