2030-4-46 Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des gehobenen vermessungstechnischen und des gehobenen kartographischen Verwaltungsdienstes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen/Kartographie - APOgDVerm/Kart M-V) Vom 10. April 2003Fundstelle: GVOBl. M-V 2003, S. 288
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§ 30
Wiederholung der Laufbahnprüfung
(1) Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden, kann sie
einmal wiederholt werden. Den Termin der Wiederholung bestimmt der Prüfungsausschuss.
Die Frist bis zur erneuten Prüfung soll mindestens drei Monate betragen. Für
die Dauer der Verlängerung des Vorbereitungsdienstes gilt § 9 Abs. 4
.
(2) Den Inhalt und die Gestaltung des verlängerten Vorbereitungsdienstes
legt die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss fest.
(3) Hat der Anwärter die Wiederholung der Laufbahnprüfung
nicht bestanden, erhält er einen Bescheid des Prüfungsausschusses über
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung (Anlage 7b). Eine weitere Ausfertigung ist zu den Prüfungsakten
zu nehmen. Die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie. Bei nicht bestandener
Wiederholungsprüfung gelten die Regelungen des § 9 Abs. 6
. |