2030-14

Staatsvertrag über die Verteilung von Versorgungslasten
bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
(Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag)

Vom 16. Dezember 2009

Fundstelle: GVOBl. M-V 2010, S. 320

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstherrenwechsel

Abschnitt 2
Versorgungslastenteilung

§ 3 Voraussetzungen
§ 4 Abfindung
§ 5 Bezüge
§ 6 Dienstzeiten
§ 7 Weitere Zahlungsansprüche
§ 8 Dokumentationspflichten und Zahlungsmodalitäten

Abschnitt 3
Übergangsregelungen

§ 9 Ersetzung von § 107b BeamtVG
§ 10 Laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
§ 11 Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
§ 12 Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
§ 13 Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG
§ 14 Entsprechende Anwendung auf § 92b SVG
§ 15 Fortgeltung des § 107c BeamtVG und des § 92c SVG

Abschnitt 4
Schlussvorschriften

§ 16 Kündigung
§ 17 Inkrafttreten





Die Bundesrepublik Deutschland,

das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein und

der Freistaat Thüringen


schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Präambel

Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 wurden die Gesetzgebungszuständigkeiten im Dienstrecht neu geordnet. Die Versorgungslastenteilung bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln kann nicht mehr bundesgesetzlich geregelt werden. Gleichwohl sind einheitliche Regelungen für eine verursachungsgerechte Verteilung der Versorgungslasten erforderlich, um im Interesse der Mobilität auch in Zukunft an der Einheitlichkeit des Beamtenverhältnisses festzuhalten und einvernehmliche Dienstherrenwechsel zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) geregelte Erstattungsmodell wird durch ein pauschalierendes Abfindungsmodell ersetzt, wonach die Versorgungsanwartschaften zum Zeitpunkt des Dienstherrenwechsels abgegolten werden.