312-4-1

Verordnung über den Vollstreckungsplan des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Vollstreckungsplanverordnung - VstrplVO M-V)

Vom 20. September 2011

Fundstelle: GVOBl. M-V 2011, S. 968

Ausgabe im Zusammenhang

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

Abschnitt 2
Zuständigkeit der Justizvollzugseinrichtungen

§ 2 Vollzug von Untersuchungshaft an männlichen Personen
§ 3 Vollzug von Untersuchungshaft an weiblichen Personen
§ 4 Abweichungen von der örtlichen Zuständigkeit bei Untersuchungshaft
§ 5 Vollzug von Unterbringungsbefehlen nach § 275a Absatz 6 der Strafprozessordnung und Sicherungshaft nach § 453c der Strafprozessordnung
§ 6 Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe in einer Einrichtung des offenen Vollzuges
§ 7 Vollzug von Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug an männlichen Verurteilten
§ 8 Vollzug von Freiheitsstrafe im geschlossenen Vollzug an weiblichen Verurteilten
§ 9 Vollzug von Jugendstrafe im geschlossenen Vollzug an männlichen und weiblichen Verurteilten bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
§ 10 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft an männlichen Personen
§ 11 Vollzug von Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an männlichen Personen
§ 12 Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-, Erzwingungs-, Auslieferungs- und Durchlieferungshaft an weiblichen Personen
§ 13 Vollzug von Sicherungsverwahrung
§ 14 Vollzug von Abschiebungshaft an männlichen Personen
§ 15 Vollzug von Strafarrest (§§ 9 und 11 Wehrstrafgesetz) an Soldaten der Bundeswehr
§ 16 Vollzug von Jugendarrest
§ 17 Vollzug von Polizeigewahrsam (§ 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes)

Abschnitt 3
Besondere Zuständigkeit der Justizvollzugseinrichtungen

§ 18 Kranke und Pflegebedürftige
§ 19 Vollzug von Freiheitsstrafe und Jugendstrafe in Unterbrechung der Untersuchungshaft
§ 20 Übergabe- und Übernahmebehörden für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
Abschnitt 4 Zuständigkeit der Einrichtungen des Maßregelvollzuges
§ 21 Unterbringung von Patienten nach § 63 des Strafgesetzbuches
§ 22 Unterbringung von Patienten nach § 64 des Strafgesetzbuches
§ 23 Unterbringung von Patienten nach § 7 des Jugendgerichtsgesetzes
§ 24 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 63 des Strafgesetzbuches
§ 25 Unterbringung von Patienten nach § 126a der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 64 des Strafgesetzbuches
§ 26 Unterbringung nach § 463 der Strafprozessordnung in Verbindung mit § 453c der Strafprozessordnung
§ 27 Abweichungen

Abschnitt 5
Übergangsregelung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 28 Übergangsregelung
§ 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage Aufsichtsbehörden





Aufgrund des § 152 Absatz 1 des Strafvollzugsgesetzes vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, des § 110 des Jugendstrafvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M-V S. 427), des § 86 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 763) verordnet das Justizministerium und aufgrund des § 37 Absatz 2 Satz 1 des Psychischkrankengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. April 2000 (GVOBl. M-V S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. November 2010 (GVOBl. M-V S. 642) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Soziales und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Justizministerium: