221-11-1

Landesverordnung über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,
Polizei und Rechtspflege des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Verwaltungsfachhochschullandesverordnung - FHöVPRLVO M-V)

Vom 26. Juli 2002

Fundstelle: GVOBl. M-V 2002, S. 497

Ausgabe im Zusammenhang

Änderungen

1.

Überschrift, Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 4, 6, 11, 12, Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 15)

2.

Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 11, 13, 14, Anlage geändert, §§ 5, 8 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 528)

3.

Inhaltsübersicht, §§ 1, 3, 4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 geändert, Anlage neu gefasst, §§ 15a, 19a neu eingefügt durch Verordnung vom 15. September 2009 (GVOBl. M-V S. 528)*)

[Artikel 2 der Änderungsverordnung enthält in den Absätzen 2 bis 5 noch folgende Bestimmungen:
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der bisherige Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei aufgelöst. Er führt seine Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Fachbereichsrates übergangsweise weiter.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden die Amtszeit des bisherigen Leiters des Fachbereichs Polizei und seines Stellvertreters. Sie führen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger übergangsweise weiter.
(4) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung am Institut für die polizeiliche Aus- und Fortbildung und an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz tätigen hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 19a.
(5) Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllen, sollen zu Fachhochschuldozenten bestellt werden.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1:
Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Aufgaben der Fachhochschule
§ 3 Angegliederte Institute und Bildungseinrichtungen

Abschnitt 2:
Fachhochschule

Unterabschnitt 1:
Studium

§ 4 Fachbereiche und Studiengänge
§ 5 Regelstudienzeiten
§ 6 Zugang zum Studium
§ 7 Studienablauf
§ 8 Diplomgrad, Bachelorgrad

Unterabschnitt 2:
Organisation

§ 9 Mitglieder der Fachhochschule
§ 10 Organe
§ 11 Kuratorium
§ 12 Senat
§ 13 Direktor, Stellvertreter
§ 14 Fachbereichsrat
§ 15 Fachbereichsleiter
§ 15a Bildungsbeirat
§ 16 Vertretung der Studierenden und Vertretung der Auszubildenden

Unterabschnitt 3:
Personal

§ 17 Lehrende
§ 18 Professoren
§ 19 Fachhochschuldozenten
§ 19a Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 20 Lehrbeauftragte
§ 21 Regellehrverpflichtung

Abschnitt 3:
Gemeinsame Vorschriften

§ 22 Finanzierung
§ 23 Aufsicht
§ 24 Genehmigungen

Abschnitt 4:
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 25 Übergangsregelungen
§ 26 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage Regelung der Dienstgestaltung der Fachhochschullehrkräfte und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege sowie der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und den ihr angegliederten Instituten

I.
Abschnitt

II.
Abschnitt

ANHANG





Änderungen

1.

Überschrift, Inhaltsübersicht, §§ 1, 2, 3, 4, 6, 11, 12, Anlage geändert durch Verordnung vom 9. Januar 2006 (GVOBl. M-V S. 15)

2.

Inhaltsübersicht, §§ 3, 4, 11, 13, 14, Anlage geändert, §§ 5, 8 neu gefasst durch Verordnung vom 15. Dezember 2008 (GVOBl. M-V S. 528)

3.

Inhaltsübersicht, §§ 1, 3, 4, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17 geändert, Anlage neu gefasst, §§ 15a, 19a neu eingefügt durch Verordnung vom 15. September 2009 (GVOBl. M-V S. 528)*)

[Artikel 2 der Änderungsverordnung enthält in den Absätzen 2 bis 5 noch folgende Bestimmungen:
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist der bisherige Fachbereichsrat des Fachbereichs Polizei aufgelöst. Er führt seine Aufgaben bis zur Wahl eines neuen Fachbereichsrates übergangsweise weiter.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden die Amtszeit des bisherigen Leiters des Fachbereichs Polizei und seines Stellvertreters. Sie führen ihre Aufgaben bis zur Wahl ihrer Nachfolger übergangsweise weiter.
(4) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung am Institut für die polizeiliche Aus- und Fortbildung und an der Landesschule für Brand- und Katastrophenschutz tätigen hauptamtlichen und hauptberuflichen Lehrkräfte werden Lehrkräfte für besondere Aufgaben nach § 19a.
(5) Lehrkräfte, die die Voraussetzungen des § 19 erfüllen, sollen zu Fachhochschuldozenten bestellt werden.]

Aufgrund des § 107 Abs. 2 und 3 des Landeshochschulgesetzes vom 5. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 398) verordnet die Landesregierung: