2013-1

Verwaltungskostengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landesverwaltungskostengesetz - VwKostG M-V)*

Vom 4. Oktober 1991

* Überschrift geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003.

Fundstelle: GVOBl. M-V 1991, S. 366

Ausgabe im Zusammenhang

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§ 1

(1) Kosten nach diesem Gesetz sind Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen. Verwaltungsgebühren sind die Gegenleistung für eine besondere Inanspruchnahme oder Leistung (Amtshandlung) der Behörden des Landes, der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und der mit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung beliehenen Personen. Benutzungsgebühren sind die Gegenleistung für eine Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen des Landes. § 2 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Kosten

1.

in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinden, Ämter und Landkreise sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.

der Gerichte,

3.

der Behörden der Justiz- und der Gerichtsverwaltung und

4.

der Industrie- und Handelskammern, der Handwerkskammern, Handwerksinnungen und Kreishandwerkerschaften.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind ergänzend anzuwenden, wenn nach anderen Rechtsvorschriften oder aufgrund öffentlich-rechtlichen Vertrages Kosten erhoben werden und nichts Abweichendes bestimmt ist.